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Handelsvertreter: Beitragspflicht für Ein-Firmenvertreter

Autor: Christian Lentföhr, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- u. Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Selbständige Handelsvertreter mit nur einem Auftraggeber können gemäß § 2 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig sein. Danach unterliegen Selbständige der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung,

Das Gesetz sieht verschiedene Befreiungsmöglichkeiten vor:

1. Existenzgründer

Nach § 6 Abs. 1 a Nr. 1 SGB VI werden Versicherte, die die Voraussetzungen des § 2 Nr. 9 SGB VI erfüllen, auf Antrag für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit von der Versicherungspflicht befreit.

2. Vollendung des 58. Lebensjahres

Ebenso können sich Versicherte, nach Vollendung des 58. Lebensjahrs, von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn Sie nach einer zuvor ausgeübten (versicherungsfreien) selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig werden (§ 6 Abs. 1 a Nr. 2 SGB VI).

3. Übergangsregelung des § 231 Abs. 5 SGB VI

Versicherte, die am 31.12.1998 eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, in der sie nicht rentenversicherungspflichtig waren, die nunmehr aber nach diesem Zeitpunkt nach § 2 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig wurden, können sich befreien lassen.

Ein Recht auf Befreiung haben zunächst alle Versicherten, die vor dem 02.01.1949 geboren sind.

Achtung:

Jüngere Versicherte haben die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien zu lassen, wenn sie vor dem 10.12.1998 dem Grunde nach eine der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechende private Vorsorge durch Abschluss eines Lebens- oder Rentenversicherungsvertrags betrieben haben. Dieser muss so ausgestaltet sein oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht so ausgestaltet werden, dass

Hinsichtlich der Leistungen genügt eine grundsätzliche Abdeckung des Leistungskatalogs der gesetzlichen Rentenversicherung, ohne dass die Höhe der Leistungen festgelegt wäre. Die Höhe der Beiträge (Prämien) muss allerdings den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung voll entsprechen.

Auch eine vergleichbare Vorsorge, die vor dem 10.12.1998 betrieben wurde und entsprechend ausgestaltet ist, eröffnet die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag für Versicherungspflichtige, die nach dem 01.01.1949 geboren wurden. Eine vergleichbare Vorsorge liegt vor, wenn vorhandenen Vermögen oder Vermögen, das aufgrund einer auf Dauer angelegten vertraglichen Verpflichtung angespart wird und zur Absicherung der oben genannten Versicherungsfälle in ihrem wirtschaftlichen Wert hinter einer Lebens- oder Rentenversicherung nicht zurück bleibt.

Der Befreiungsantrag muss innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht gestellt worden sein, § 231 Abs. 5 Satz 3 SGB VI. Ausschließlich zuständig ist die BFA, § 134 Nr. 6 SGB VI.

Als beitragspflichtige Einnahmen, von denen die Beiträge zu entrichten sind, werden bei Selbständigen prinzipiell Einkünfte in Höhe der Bezugsgröße angesehen. Kann der Nachweis erbracht werden, dass ein niedrigeres oder höheres Arbeitseinkommen erzielt worden ist, so stellt dieses die Beitragsbemessungsgrundlage dar. Für den Nachweis des von der Bezugsgröße abweichenden Einkommens ist der letzte Einkommensteuerbescheid maßgeblich, § 165 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI.

Pflichtbeiträge, die nicht abgeführt wurden, können nach § 197 Abs. 1 SGB VI innerhalb einer vierjährigen Verjährungsfrist des § 25 SGB IV wirksam bezahlt und eingefordert werden.

Die Beiträge sind von selbständig Tätigen selbst zu tragen, § 169 Nr. 1 SGB VI. Als Beitragsschuldner haben die selbständig Tätigen die Beiträge unmittelbar an den Träger der Rentenversicherung selbst zu zahlen, § 173 Satz 1 SGB VI. Die Vorschriften über das Verfahren und die Haftung bei der Beitragszahlung des § 28 d bis 28 n und 28 rt SGB IV gelten kraft Verweisung nur für die Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge aus dem Arbeitsentgelt und von Hausgewerbetreibenden, § 174 Abs. 1 SGB VI. Darüber hinaus stehen Spezialvorschriften für die Beitragszahlungen bei Künstlern und Publizisten, bei Bezug von Sozialleistungen und bei Pflegepersonen sowie Kindererziehungszeiten.

Der arbeitnehmerähnliche Selbständige trägt damit allein die volle Beitragslast. Der Auftraggeber wird nicht mit diesen Beiträgen belastet (Mol, Münchner Anwaltshandbuch ArbR, 2. Auflage 2009, RNR 80).

Anderes gilt, wenn der arbeitnehmerähnliche Selbständige bereits das Kriterium der Selbständigkeit nicht erfüllt und in Wirklichkeit abhängig beschäftigt ist, sodass eine Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 SGB VI besteht. In diesen Fällen schuldet der Arbeitgeber allein gemäß § 28 e Abs. 1 SGB IV die angefallenen Gesamtversicherungsbeiträge. Auch hier gilt die grundsätzliche Verjährung in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs in dem die Beiträge fällig geworden sind, § 25 Abs. 1 SGB IV. Bei vorsätzlichem Verhalten verjähren die Beitragsansprüche jedoch erst in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind, § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Bedingter Vorsatz ist insoweit ausreichend, der bereits bejaht wird, wenn die Beteiligten des Vertragsverhältnisses nur damit rechnen mussten, dass das Vertragsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist, und sie dies billigend in Kauf nahmen.

Die Nachentrichtung der Sozialversicherungsbeiträge kann für den enttarnten Arbeitgeber katastrophale finanzielle Auswirkungen haben. Der Arbeitgeber trägt im Außenverhältnis zu den Sozialversicherungsträgern das finanzielle Risiko der Nachentrichtung allein.

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