WSP . SLZ - Steuerberater . Wirtschaftsprüfer . Rechtsanwälte

BilMoG *)

*) nach dem Referentenentwurf vom 8. November 2007

Was ändert sich im Wesentlichen voraussichtlich durch das Gesetz in den Einzel-Jahresabschlüssen?

§§ 120, 241a, 242 Abs.4 HGB

Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften sind von der Verpflichtung zur Buchführung und die Erstellung eines Inventars befreit, wenn sie an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als € 500.000 Umsatzerlöse und nicht mehr als € 50.000 Jahresüberschuss aufweisen, es sei denn sie sind kapitalmarktorientiert.

(erstmals anzuwenden für das nach dem 31.12.2007 beginnende Wirtschaftsjahr)

§ 246 Abs. 2 HGB

Das Saldierungsverbot gilt weiterhin, wird allerdings eingeschränkt für solche Vermögensgegenstände, die ausschließlich zur Erfüllung von Schulden dienen. Diese Vermögensgegenstände sind nicht auf der Aktivseite auszuweisen, sondern von den Verbindlichkeiten (offen) abzusetzen, wenn sie der Verfügung durch den Kaufmann und dem Zugriff aller Gläubiger entzogen sind und nur zur Erfüllung der Schulden verwertet werden können. (z.B.: verpfändete Ansprüche aus zur Deckung einer Pensionsrückstellung abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen).

(erstmals anzuwenden für das nach dem 31.12.2008 beginnende Wirtschaftsjahr)

§ 248 HGB

Wegfall des Aktivierungsverbots nicht entgeltlich erworbener (selbst geschaffener) immaterieller Vermögensgegenstände.

(letztmals anzuwenden auf das vor dem 1. Januar 2009 beginnende Wirtschaftsjahr)

§ 249 HGB

Wegfall der Erlaubnis, Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen oder Abraumbeseitigung zu bilden, die nicht im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden.

Wegfall der Erlaubnis zur Bildung von sog. Aufwandsrückstellungen.

(letztmals anzuwenden auf das vor dem 1. Januar 2009 beginnende Wirtschaftsjahr)

§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB

Verpflichtung zur Beibehaltung angewandter Ansatz und Bewertungsmethoden. (Aus der Soll-Vorschrift wird eine Muss-Vorschrift)

(alte Fassung letztmals anzuwenden auf das vor dem 1. Januar 2009 beginnende Wirtschaftsjahr)

§ 253 HGB

Verbindlichkeiten sind nicht mehr mit ihrem Rückzahlungsbetrag sondern mit ihrem „Erfüllungsbetrag“ anzusetzen. Gleiches gilt für Rückstellungen, die mit ihrem „notwendigen Erfüllungsbetrag“ anzusetzen sind.

Zu Handelszwecken erworbene Finanzinstrumente sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert anzusetzen. Das Anschaffungskostenprinzip wird hier durchbrochen, noch nicht realisierte Gewinne sind zu verbuchen. Der Betrag der zum beizulegenden Zeitwert aktivierten Finanzinstrumente ist gesondert bei jedem Bilanzposten anzugeben.

Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren sind mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen fünf Geschäftsjahre abzuzinsen. Die anzuwendenden Abzinsungssätze werden von der Deutschen Bundesbank ermittelt und monatlich bekannt gegeben. Dies gilt auch für Rentenverpflichtungen, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist.
Ungewisse Währungsverbindlichkeiten sind unter Berücksichtigung der Laufzeit mit einem Marktzinssatz abzuzinsen.

Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens sind auf den niedrigeren Zeitwert am Bilanzstichtag außerplanmäßig abzuschreiben, wenn die Wertminderung voraussichtlich dauerhaft ist. Sie können nicht mehr vorgenommen werden, wenn nur eine temporäre Wertminderung gegeben ist, es sei denn, es handelt sich um Finanzanlagen.

Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die notwendigerweise nur zusammen genutzt werden können, gelten für Zwecke der Ermittlung einer voraussichtlichen dauernden Wertminderung als ein Vermögensgegenstand (Beispiel: Grund und Boden zusammen mit aufstehendem Gebäude).

Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens (z.B. Vorräte) entfallen die Abschreibungen aufgrund Wertschwankungen in der nächsten Zukunft.

Vorgenommene außerplanmäßige Abschreibungen unterliegen zwingend einem Aufholgebot in Folgejahren, es sei denn es handelt sich um einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert, hier ist die Abschreibung beizubehalten (kein Wahlrecht).

(erstmals anzuwenden für das nach dem 31.12.2008 beginnende Wirtschaftsjahr)

§ 254 HGB

Es sind soweit diese sich aus den Sachverhalten bei Vermögensgegenständen, Schulden sowie schwebenden Geschäften oder mit höchster Wahrscheinlichkeit vorgesehenen Transaktionen ergeben Bewertungseinheiten zu bilden. Für diese gelten §§ 249 und 253 HGB nicht. Das Saldierungsverbot und die Einzelbewertung aktivischer und passivischer Posten wird diesbezüglich aufgehoben.

(erstmals anzuwenden für das nach dem 31.12.2008 beginnende Wirtschaftsjahr)

§ 255 HGB

Der Umfang der Herstellungskosten wird neu definiert:

Statt wie bisher Materialkosten, Fertigungskosten und Sonderkosten der Fertigung als Mindestgröße und dem Wahlrecht der Einbeziehung angemessener Teile der notwendigen Materialgemeinkosten und Fertigungskosten und des durch die Fertigung bedingten Werteverzehrs des Anlagevermögens bzw. auch der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie von Aufwendungen für soziale Einrichtung des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für betriebliche Altersversorgung, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen gilt nunmehr:

Es sind die Einzelkosten und die variablen Gemeinkosten einzubeziehen, wahlweise dürfen angemessene Teile der fixen Gemeinkosten soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen, einbezogen werden.

Vertriebskosten dürfen unverändert nicht einbezogen werden, auch Forschungskosten dürfen nicht einbezogen werden.

Der beizulegende Zeitwert wird wie folgt definiert: er entspricht dem Marktpreis (Beschaffungs- und Absatzmarkt). Besteht ein solcher nicht, ist der beizulegende Zeitwert mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zu bestimmen, ist auch dies nicht möglich, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.

(erstmals anzuwenden für das nach dem 31.12.2008 beginnende Wirtschaftsjahr)

§ 256a HGB

Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge sind mit dem Devisenkassakurs umzurechnen.

(erstmals anzuwenden für das nach dem 31.12.2008 beginnende Wirtschaftsjahr)

§ 264 HGB

Der Jahresabschluss von kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften, die keinen Konzernabschluss aufzustellen haben, ist um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel zu erweitern, wahlweise kann erweitert eine Segmentberichterstattung erfolgen.

(erstmals anzuwenden für das nach dem 31.12.2008 beginnende Wirtschaftsjahr)

§ 264d HGB

Definition der kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaft:

Diese ist dann gegeben, wenn sie einen organisierten Markt i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 des WpHG in Anspruch nimmt oder die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt (bereits) beantragt hat.

(erstmals anzuwenden für das nach dem 31.12.2008 beginnende Wirtschaftsjahr)

§ 264e HGB

Der Jahresabschluss darf auch nach anerkannten Internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt werden. In diesem Fall ist in dem hierzu gebotenen Anhang die handelsrechtliche Bilanz und die zugehörige Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmen, welche Grundlage der Gewinn- und Verlustverteilung im Sinne der übrigen handelsrechtlichen Vorschriften ist.

(erstmals anzuwenden für das nach dem 31.12.2007 beginnende Wirtschaftsjahr)

§ 265 HGB

Der gesonderte Ausweis der gehaltenen eigenen Anteile im Umlaufvermögen entfällt.

(letztmals anzuwenden auf das vor dem 1. Januar 2009 beginnende Wirtschaftsjahr)

§ 266 HGB

Die Gliederung der Bilanz wird erweitert, es wird eine Position „Selbstgeschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte“ als erste Position der Aktivseite hinzugefügt. Redaktionell wird klargestellt, dass es sich bei den bisher als Konzessionen, gewerblichen Schutzrechten und ähnlichen Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten um „entgeltlich erworbene“ handeln muss. Die Position Aktivseite „eigene Anteile“ entfällt (bisher B. III.2.)

Die Position Rücklage für eigene Anteile entfällt, sie wird ersetzt durch die Position „Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen“.

(erstmals anzuwenden für das nach dem 31.12.2008 beginnende Wirtschaftsjahr)

§ 267 HGB

Die Umschreibung der Größenklassen wird geändert, statt bisher € 4.015.000 Bilanzsumme und € 8.030.000 Umsatzerlöse werden diese Grenzwerte für kleine Kapitalgesellschaften auf € 4.840.000 bzw. € 9.860.000 aufgestockt (> 20%). Für große Kapitalgesellschaften werden die Grenzwerte von € 16.060.000 Bilanzsumme und € 32.120.000 Umsatzerlöse auf € 19.250.000 bzw. € 38.500.000 erhöht.

Eine kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft gilt stets als große Kapitalgesellschaft.

(erstmals anzuwenden für das nach dem 31.12.2007 beginnende Wirtschaftsjahr)

§§ 268, 269 HGB

Da die Aktivierungsfähigkeit der „Aufwendungen für Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs“ zukünftig entfällt, entfällt auch deren Entwicklungsdarstellung im Anlagespiegel.

(letztmals anzuwenden auf das vor dem 1. Januar 2009 beginnende Wirtschaftsjahr)

Es gilt eine Ausschüttungssperre für den Fall der Aktivierung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bzw. auch von aktiven latenten Steuern. Es dürfen nur Gewinne ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden jederzeit auflösbaren Gewinnrücklagen abzüglich eines Verlustrücktrags oder zuzüglich eines Gewinnvortrags dem angesetzten Betrag mindestens entsprechen.

(erstmals anzuwenden auf das nach dem 31. Dezember 2008 beginnende Wirtschaftsjahr)

§ 272 HGB

Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen sind von dem Posten gezeichnetes Kapital zwingend offen abzusetzen, der verbleibende Betrag ist als Posten „Eingefordertes Kapital“ in der Hauptspalte der Passivseite auszuweisen. Ein etwaiger eingeforderter, aber noch nicht eingezahlter Betrag ist unter den Forderungen (des Umlaufvermögens) gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen.

Der Nennbetrag, oder falls ein solcher nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert von erworbenen eigenen Anteilen ist in einer Vorspalte offen von dem Posten gezeichnetes Kapital abzusetzen. Der Unterschied zwischen dem Nennbetrag oder dem rechnerischen Wert und dem Kaufpreis der Anteile ist mit den anderen Gewinnrücklagen zu verrechnen, weitergehende Anschaffungskosten sind als Aufwand des Geschäftsjahres zu berücksichtigen.

Für aktivisch ausgewiesene Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen ist eine entsprechende Rücklage zu bilden. Diese kann aus vorhandenen Gewinnrücklagen gebildet werden, soweit diese frei verfügbar sind.

(erstmals anzuwenden für das nach dem 31.12.2008 beginnende Wirtschaftsjahr)

§ 273 HGB

Sonderposten mit Rücklageanteil sind nicht mehr zu bilden.

(letztmals anzuwenden auf das vor dem 1. Januar 2009 beginnende Wirtschaftsjahr)

§§ 274, 274a HGB

Posten der Steuerabgrenzung sind aktivisch (bisher Wahlrecht) und passivisch zwingend zu bilden, soweit sich Differenzen zwischen handelrechtlichen und steuerlichen Wertansätzen oder aufgrund von (bisher) ungenutzten Verlustvorträgen in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich ausgleichen.

Der Betrag der zukünftigen Steuerbe- oder -entlastung ist mit dem unternehmensindividuellen Steuersatz im Zeitpunkt der Umkehrung der Differenz zu bewerten und aufzulösen, sobald die Steuerbe- oder -entlastung eintritt oder mit ihr nicht mehr zu rechnen ist.

Kleine Kapitalgesellschaften sind von den Verpflichtungen hierzu befreit.

(erstmals anzuwenden für das nach dem 31.12.2008 beginnende Wirtschaftsjahr)

§ 284 HGB

Bei der (erstmaligen) Bewertung von Vermögensgegenständen gemäß § 240 Abs. 4 HGB (Gruppenbewertung) mit dem gewogenen Durchschnittswert oder nach § 256 Satz 1 HGB (FIFO, LIFO) sind die Unterschiedsbeträge zu nennen, die sich bei Bewertung dieser Gegenstände auf der Grundlage des letzten vor dem Abschlussstichtag bekannten beizulegenden Zeitwert ergeben hätten.

(redaktionelle Änderung)

§ 285 HGB

(3) Art, Zweck und finanzielle Auswirkungen von nicht in der Bilanz erscheinenden Geschäften sind im Anhang anzugeben, soweit dies zur Beurteilung der Finanzlage notwendig ist.

(erstmals anzuwenden auf das nach dem 5. September 2008 beginnende Wirtschaftsjahr

Nicht mehr im Anhang zu nennen ist das Ausmaß, mit dem das Jahresergebnis dadurch beeinflusst wurde, dass bei Vermögensgegenständen Abschreibungen aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften vorgenommen worden sind. Dies ist eine Folge des Wegfalls der Maßgeblichkeit der Handelbilanz für die Steuerbilanz.

(letztmals anzuwenden für das vor dem 1. Januar 2009 beginnende Geschäftsjahr)

(13) Im Anhang zu nennen sind die Gründe, die die Annahme einer betrieblichen Nutzungsdauer eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts von mehr als fünf Jahren rechtfertigen.

(erstmals anzuwenden für das nach dem 31.12.2008 beginnende Wirtschaftsjahr)

(16) Börsennotierte Gesellschaften haben im Anhang zu erwähnen, dass die Erklärung „Corporate Government Codex“ abgegeben worden ist und wo diese öffentlich zugänglich gemacht worden ist.

(erstmals anzuwenden auf das nach dem 5. September 2008 beginnende Wirtschaftsjahr

(17) Im Anhang ist das von dem Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr berechnete Gesamthonorar anzugeben, und zwar aufgeschlüsselt nach Abschlusskosten, andere Bestätigungsleistungen, Steuerberatungsleistungen, sonstige Leistungen, soweit diese Angaben nicht in einem das Unternehmen einbeziehenden Konzernabschluss enthalten sind. (Nicht zwingend bei kleinen Kapitalgesellschaften)

(erstmals anzuwenden auf das nach dem 29. Juni 2008 beginnende Wirtschaftsjahr

(18) Für die zu den Finanzanlagen gehörenden Finanzinstrumente ist der Buchwert und der beizulegende Zeitwert der einzelnen Vermögensgegenstände (oder angemessenen Gruppierungen) anzugeben, wenn diese mit einem Wert über den beizulegenden Zeitwert ausgewiesen wurden sowie die Gründe für das Unterlassen der Abschreibungen einschließlich der Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Wertminderung nicht von Dauer ist. (Nicht zwingend bei kleinen Kapitalgesellschaften)

(erstmals anzuwenden für das nach dem 31.12.2008 beginnende Wirtschaftsjahr)

(19, 20) Ferner sind diverse zusätzliche Angaben zu machen zu jeder Kategorie bilanzierter derivativer Finanzinstrumente.

(erstmals anzuwenden für das nach dem 31.12.2008 beginnende Wirtschaftsjahr)

(21) Es sind Angaben zu machen bezüglich nicht zu marktüblichen Bedingungen zustande gekommene Geschäfte zwischen nahe stehenden Unternehmen und Personen. (Nicht zwingend bei kleinen Kapitalgesellschaften).

(erstmals anzuwenden auf das nach dem 5. September 2008 beginnende Wirtschaftsjahr

(22) Es sind anzugeben der Gesamtbetrag der Forschungs- und Entwicklungskosten des Geschäftsjahres sowie der davon auf selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entfallende Beträge. (Nicht zwingend bei kleinen Kapitalgesellschaften).

(erstmals anzuwenden für das nach dem 31.12.2008 beginnende Wirtschaftsjahr)

(23) Die gebildeten Bewertungseinheiten nach § 254 HGB sind zu erläutern.

(erstmals anzuwenden für das nach dem 31.12.2008 beginnende Wirtschaftsjahr)

(24) Zu den Pensionsrückstellungen ist das angewandte versicherungsmathematische Berechnungsverfahren, die Gründe der Anwendung dieses Verfahrens, die zugrunde gelegten Annahmen wie der Zinssatz sowie die erwarteten Lohn- und Gehaltssteigerungen und die zugrunde gelegten Sterbetafeln anzugeben.

(erstmals anzuwenden für das nach dem 31.12.2008 beginnende Wirtschaftsjahr)

(25) Bei Anwendung des § 246 Abs. 2 Satz 1 (verrechnete Aktiv- und Passivposten) sind die verrechneten Bruttobeträge zu nennen.

(erstmals anzuwenden für das nach dem 31.12.2008 beginnende Wirtschaftsjahr)

(26) Es sind Angaben zu Anteilen an Spezialfonds im Sinne des § 2 Abs.3 des Investmentgesetzes im Detail zu machen.

(erstmals anzuwenden für das nach dem 31.12.2008 beginnende Wirtschaftsjahr)

(27) Zu den unter der Bilanz ausgewiesenen Eventualverbindlichkeiten und Haftungsverhältnissen sind deren Gründe der Einschätzung des Risikos der Inanspruchnahme anzugeben.

(erstmals anzuwenden für das nach dem 31.12.2008 beginnende Wirtschaftsjahr)

Übergangsvorschriften

Artikel 65

Soweit aufgrund der geänderten Rückstellungsbewertung eine Zuführung zu den laufenden Pensionen und Anwartschaften erforderlich ist, darf dieser Betrag bis zum 31. Dezember 2023 in gleichmäßig bemessenen Jahresarten angesammelt werden. Die nicht bilanziell ausgewiesenen Beträge (Unterdeckung) sind im Anhang zu nennen.

Artikel 66

Aufwandsrückstellungen nach § 249 Abs. 1 Satz 3, bzw. Abs. 2, die in einem nach dem 31. Dezember 2008 endenden Wirtschaftsjahr bilanziert sind, sind aufzulösen und die Beträge in unmittelbar einer Gewinnrücklage zuzuführen.

Top