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Grundzüge der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Autor: Christian Lentföhr, Rechtsanwalt

Die Erbschaft- und Schenkungssteuer behandelt unentgeltliche Vermögensübergänge. Zivilrechtlich handelt es sich dabei einerseits um Erbschaften, das heißt Vermögensübergänge von Todes wegen, andererseits um Schenkungen, das heißt unentgeltliche Zuwendungen zwischen Lebenden.
 
 
1. Steuerpflichtige Vorgänge, § 1 ErbStG

Steuerpflichtige Vorgänge im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes sind also:

1. Erwerb von Todes wegen
2. Schenkung unter Lebenden
3. Zweckzuwendungen
4. Vermögenszuwendung an eine Stiftung oder einen Verein mit Familienbindung
 
 
2. Persönliche Steuerpflicht, § 2 ErbStG
 
Liegt ein unentgeltlicher Vermögensübergang vor, muss der Empfänger das erhaltenen Vermögen versteuern. Dabei kann der Empfänger unbeschränkt steuerpflichtig sein, dass heißt dass der gesamte Erbanfall inklusive eines etwaigen ausländischen Erwerbs versteuert wird oder aber der Erwerber ist beschränkt steuerpflichtig, dann ist nur das inländische Vermögen steuerpflichtig.
 
 
3. Bewertung des übergegangenen Vermögens
 
Um die Höhe der anfallenden Steuer zu ermitteln, muss das übergegangene Vermögen bewertet werden. Die Steuer ist dabei grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Todes bzw. der Schenkung zu ermitteln. Dabei wird nicht der Verkehrswert zugrunde gelegt, sondern eine eigenständige steuerliche Bewertung vorgenommen.
 
Diese steuerliche Bewertung hat zum Beispiel Vorteile bei der Vererbung von Grundbesitz, ob nun bebaut oder unbebaut, weil der Grundbesitz nach der steuerrechtlichen Berechnung im Ergebnis in etwa nur der Hälfte des tatsächlichen Wertes entspricht.
 
4. Abzusetzende Nachlassverbindlichkeiten, § 10 ErbStG
 
Von den auf den Erwerber übergegangenen positiven Vermögensgegenständen können Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden. Dies gilt jedoch nur für Erbfälle, bei Schenkungen handelt es sich bei der Übernahme von Verbindlichkeiten des Schenkers regelmäßig um ein Teilentgelt.
 
Abgesetzt werden können Verbindlichkeiten, welche in der Person des Erblassers entstanden sind, wie zum Beispiel die Kosten der Bestattung, geltend gemachte Pflichtteile und Erbersatzansprüche, Zugewinnausgleichansprüche.
 
 
5. Steuerbefreiungen, § 13 ErbStG
 
Es gibt eine Fülle von Steuerbefreiungen im Erbschaftsteuergesetz. Einzelne dieser Befreiungen stellen persönliches Vermögen des Erblassers steuerfrei, anderes Vermögen ist aus sozialpolitischen Gründen oder Gerechtigkeitserwägungen steuerfrei gestellt.
 
Beispiele für Steuerbefreiungen:

6. Persönliche Freibeträge, § 16 ErbStG
 
Das Erbschaftsteuergesetz gewährt den Erben Freibeträge. Einmal für die Ehegatten, zum anderen nach Steuerklassen/Personengruppen und schließlich nach der persönlichen Steuerpflicht.
 
Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen:

Steuerklasse I = Ehegatte 307.000 €
 
Steuerklasse I = Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder 205.000 €
 
Steuerklasse I = Enkelkinder, Eltern, Voreltern 51.200 €
 
Steuerklasse II = Geschwister, Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte 10.300 €
 
Steuerklasse III = alle übrigen 5.200 €
 
Bei beschränkt Steuerpflichtigen:
Unabhängig von der Steuerklasse 2.000 €

Neben diesen aufgezeigten Freibeträgen wird noch ein besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt. Dieser Freibetrag gilt jedoch nur für den Erwerb von Todes wegen und nicht für Schenkungen. Der Ehegattenfreibetrag beträgt 256.000 € und der Kinderfreibetrag je nach Alter zwischen 10.300 € und 52.000 €.
 
 
7. Überblick über das Erbrecht
 
Die richtige Gestaltung einer Erbschaft im Vorwege ist im wesentlichen abhängig von der richtigen zivilrechtlichen Gestaltung. Diese sollte die Vermeidung von Auseinandersetzungen nach dem Tod des Erblassers zum Ziel haben. In diesem Zusammenhang sollten aber auch unbedingt die steuerlichen Gegebenheiten berücksichtigt werden.
 
Dem Erblasser steht es frei, eine Verfügung von Todes wegen zu treffen oder die gesetzliche Erbfolge eingreifen zu lassen.
 
Die gesetzliche Erbfolge geht vom Blutsverwandtenerbrecht aus, das heißt Erbe wird grundsätzlich nur, wer mit dem Erblasser in gerader oder in Seitenlinie verwandt ist. Ein Sonderrecht besteht nur für den Ehegatten. Dieser erhält einen Teil vorab und unabhängig von dem mit dem Erblasser verwandten Personen.
 
Der Erblasser kann aber auch selbst bestimmen, wer sein Erbe sein soll bzw. wer nicht. Dies kann er über ein Testament, über einen Erbvertrag, über das gemeinschaftliche Ehegattentestament oder das Berliner Testament erreichen.
 
Die gewillkürte Erbfolge hat Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge.
 
 
7.1 Testament
 
Es gibt einmal die Möglichkeit ein privatschriftliches Testament (§ 2247 BGB) zu errichten oder aber ein sogenanntes öffentliches Testament (§ 2232 BGB), welches notariell beurkundet wird.

Beim privatschriftlichen Testament ist zu beachten, dass dies nur persönlich errichtet werden kann, das heißt der Erblasser muss seine letztwillige Verfügung selbst handschriftlich niederschreiben und auch unterschreiben, ansonsten ist das Testament ungültig. Alles, was von Dritter Hand oder mit der Maschine oder in sonstiger Weise nicht mehr von eigener Hand des Erblassers geschrieben worden ist, ist ungültig und kann unter Umständen zur Ungültigkeit des gesamten Testaments führen. Dies gilt auch für Verzeichnisse oder ähnliches, die dem Testament als Anhang beigefügt werden und auf die im eigenhändigen Testamentstext verwiesen wird.
 
Auf das Schreibmaterial und seine Form kommt es nur insoweit an, als dass der ernsthafte Wille erkennbar bleibt, dass es sich nicht bloß um einen Entwurf, sondern um den letzten Willen handelt. Um Zweifel auszuschließen, empfiehlt es sich, nach Möglichkeit übliches Schreibpapier zu verwenden und zum Ausdruck zu bringen, dass das Schriftstück den letzten Willen des Verfassers enthalte.
 
Die Angabe von Ort und Zeit ist zur Wirksamkeit der Verfügung nicht erforderlich, aber dringend zu empfehlen, um die zeitliche Reihenfolge von möglichen mehreren Testamenten deutlich zu machen. Durch die Einrichtung eines Testaments wird ein früheres insoweit aufgehoben, als dass das spätere mit dem früheren Testament in Widerspruch steht.
 
Die Unterschrift soll Vor- und Familiennamen des Erblassers enthalten. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise, etwa nur mit dem Vornamen, ist das Testament nur gültig, wenn diese Unterschrift keinen Zweifel an der Urheberschaft und an der Ernstlichkeit des Willens des Urhebers zu Errichtung einer letztwilligen Verfügung zulässt.
 
Es ist zu empfehlen, das eigenhändige Testament beim zuständigen Nachlassgericht in Verwahrung nehmen zu lassen. Das Testament kann so nicht verloren gehen und ist vor Fälschungen oder Unterdrückung gesichert. Es darf durch den Nachlassrichter nur an den Erblasser persönlich zurückgegeben werden. Im Erbfall ist sichergestellt, dass das Testament schnellstmöglich eröffnet und damit allen Beteiligten bekannt gemacht wird.
 
Die Tatsache, dass das Testament in amtlicher Verwahrung ist, hindert den Erblasser nicht, seinen Inhalt durch ein zeitlich nachfolgendes Testament zu ändern oder aufzuheben. Die Änderung sollte gleichfalls hinterlegt werden.
 
Testamente werden nach formgültiger Errichtung ungültig

7.2 Erbvertrag
 
Im Gegensatz zum Testament ist ein Erbvertrag (§ 2274 BGB) keine einseitige, sondern eine zweiseitige letztwillige Verfügung. Dies hat zur Folge, dass der Erblasser daran gehindert wird, zukünftig abweichende Regelungen von Todes wegen zu treffen. Der Erblasser ist gleich einem sonstigen Vertragschließenden an diese vertragliche Verpflichtung gebunden.
 
Der Erbvertrag gibt somit bei bedeutenderen oder komplex strukturierten Vermögen dem Erblasser die Möglichkeit, die Nachfolgeregelungen auf den Todesfall, im Einvernehmen mit allen Beteiligten, insbesondere den gesetzlich zur Erbfolge Berufenen zu treffen.
 
Der Erbvertrag ist nur wirksam in der Form einer notariellen Urkunde über die Errichtung des Vertrages bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Vertragsschließenden. Die vom Notar aufgenommene Urkunde muss von allen Vertragsschließenden und von dem Notar eigenhändig unterschrieben werden.
 
 
7.3 Das gemeinschaftliche Ehegattentestament
 
Das gemeinschaftliche Ehegattentestament (§ 2265 BGB) ist die Zusammenfassung von gemeinschaftlich getroffenen letztwilligen Verfügungen mehrerer Personen. Es kann nur von Ehegatten errichtet werden.
 
Ein solches gemeinschaftliches Testament hat in der Praxis große Bedeutung wegen des Formprivilegs als auch wegen der beschränkten Bindungswirkung und der gegenseitigen Abhängigkeit.
 
Hinsichtlich der Form ist folgendes zu beachten. Es genügt, dass ein Ehegatte die ganze Verfügung beider Ehegatten eigenhändig schreibt und unterschreibt und der andere Ehegatte diese gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig unterzeichnet. Vom zweiten Ehegatten wird also nur die eigenhändige Unterschrift verlangt. Im Gegensatz zum Erbvertrag kann das gemeinschaftliche Ehegattentestament in allen für das Testament zulässigen Formen errichtet werden.
 
Eine besondere Interessenlage besteht beim gemeinschaftlichen Testament hinsichtlich der korrespondierenden Verfügungen. Das sind solche Verfügungen, die der eine Ehegatte nur mit Rücksicht auf die Verfügungen des anderen trifft.
 
Das Vertrauen des Erstversterbenden, nach seinem Tod werde der überlebende Ehegatte nicht anders verfügen als gemeinsam beschlossen, wird geschützt. Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tod des erstversterbenden Ehegatten. Erfolgt ein Widerruf, so hat dieser durch eine notariell beurkundete Rücktrittserklärung gegenüber dem anderen Ehegatten zu erfolgen. Darüber hinaus kann ein gemeinschaftliches Testament auch durch ein weiteres widerrufen werden.
 
 
7.4 Das Berliner Testament
 
Unter einem Berliner Testament versteht man ein gemeinschaftliches Testament, in dem die Ehegatten sich gegenseitig und einen Dritten (meist die Kinder) zu Erben des überlebenden Ehegatten einsetzen. Hierbei ist eine sehr genaue Formulierung zu wählen.
 
Stirbt ein Ehegatte, kann nämlich der überlebende Ehegatte zunächst Vorerbe und die Kinder später Nacherben werden. In diesem Fall muss der über-lebende Ehegatte als Vorerbe das Vermögen in bestimmten Grenzen für den Nacherben erhalten.
 
Genauso gut kann aber auch gewollt sein, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Erstversterbenden dessen Vermögen als Vollerbe erwirbt. Er unterliegt keinen Verfügungsbeschränkungen Die Kinder beerben dann als Schlusserben den längstlebenden Ehegatten hinsichtlich des verbleibenden Vermögens.
 
Die Unterscheidung der beiden Möglichkeiten hat erhebliche praktische Konsequenzen. Im Fall der Vor- und Nacherbschaft unterliegt nämlich der überlebende Ehegatte bestimmten Verfügungsbeschränkungen.
 
Das Besondere an dem Berliner Testament liegt in der widerlegbaren Vermutung einer Vor- und Nacherbschaft. Danach ist im Zweifel anzunehmen, das der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt verstorbenen Ehegatten eingesetzt wird.
 
Gemeinsame wechselbezügliche Verfügungen können nur gemeinsam widerrufen werden. Ein Ehegatte allein kann zu Lebzeiten des anderen Ehegatten das gemeinschaftliche Testament nur erschwert widerrufen, in dem er gegenüber dem anderen Ehegatten eine notariell beurkundete Erklärung abgibt.
 
Nach dem Tode erlischt das Widerrufsrecht bezüglich derartiger wechselbezüglicher Verfügungen. Jedoch kann der überlebende Ehegatte von der Wechselbezüglichkeit befreit werden, wenn er das Zugewendete ausschlägt, denn damit entfällt der Zweck der Bindung.
 
Häufig wird das Berliner Testament gekoppelt mit einer Wiederverheiratungsklausel. Für den Fall, dass der Überlebende wieder heiratet, kann angeordnet werden, dass entweder der dem Überlebenden zugefallene Nachlass sofort an den Dritten übergehen soll oder aber, dass der Überlebende, wiederverheiratete Ehegatte, sich mit den gemeinsamen Abkömmlingen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge auseinander zu setzen hat.
 
 
8. Einzelne testamentarische Verfügungen und ihre steuerlichen Auswirkungen
 
Ein Testament kann Regelungen enthalten über die Erbeinsetzung, Teilungsanordnungen, Ausschluss der Auseinandersetzung, Vermächtnisse, Auflagen und Testamentsvollstreckung.
 
 
8.1 Regelungen über die Erbeinsetzung
 
Der Erblasser kann im Testament und im Erbvertrag Verfügungen darüber treffen,

8.2 Vor- und Nacherbschaft
 
Bei der Vor- und Nacherbschaft (§ 2112 ff BGB) kann jemand zum Erben in der Weise eingesetzt werden, dass dieser erst Erbe (Nacherbe) wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe (Vorerbe) geworden ist. Die Vor- und Nacherbschaft ist ein Sicherungsinstrument: Einerseits wird die Versorgung der Vorerben sichergestellt, zum anderen wird der weitere Erbgang nach dem Tode des Vorerben bzw. nach Zeitablauf gesichert.
 
Durch die Verfügung einer Vor- und Nacherbschaft wird der Vorerbe in seiner Verfügungsmöglichkeit hinsichtlich der Erbschaft eingeschränkt , das heißt er unterliegt gewissen Verfügungsbeschränkungen, weil anderenfalls die Anwartschaft des Nacherben ausgehöhlt werden könnte. Insbesondere Verfügungen über Grundstücke und über Rechte an Grundstücken sind den Nacherben gegenüber relativ unwirksam. Um diesen Schutz auch gegenüber Dritten sicherzustellen, ist von Amts wegen ein Nacherbenvermerk ins Grundbuch einzutragen.
 
Steuerliche Behandlung:
Für die Besteuerung der Vor- und Nacherbschaft hat das Erbschaftsteuergesetz eine Sonderregelung getroffen. Im Gegensatz zum Zivilrecht hat der Nacherbe den Erwerb nach Erhalt vom Vorerben als von diesem stammend zu versteuern. Auch der Vorerbe muss den Erwerb voll versteuern, so dass im Ergebnis bei Vorerbschaft zweimal Erbschaftsteuer anfällt. Zusätzliche Härten treten auf, wenn der Nacherbe zu dem Vorerben in einem entfernteren Verwandtenverhältnis steht als zum ursprünglichen Erblasser. Für diesen Fall kann der Nacherbe jedoch beantragen, dass für seinen Vermögenserwerb das Verhältnis zum ursprünglichen Erblasser zugrunde gelegt wird, um dadurch höhere Freibeträge geltend machen zu können.
 
Beispiel:
Erblasser E setzt seine Schwester S zur Vorerbin ein und sein Kind K zum Nacherben. Durch den Tod der S ist die Nacherbfolge eingetreten.
 
Stellt K keinen Antrag, wird sein Erwerb nach Steuerklasse II versteuert, mit einem Freibetrag von 10.300 €. Stellt K den Antrag, wird sein Erwerb nach Steuerklasse I besteuert und er hat einen Freibetrag von 205.000 €.
 
Schwierigkeiten ergeben sich jedoch, wenn mit dem Vermögen des Erblassers im Nacherbfall auch eigenes Vermögen des Vorerben auf den Nacherben übergeht.
 
Beispiel:
Fall wie oben. K ist Alleinerbe der S. S hinterlässt aus der Vorerbschaft 400.000 € und an eigenem Vermögen 800.000 €.
 
Wird kein Antrag gestellt, so ist das gesamte Vermögen zu versteuern mit einem Freibetrag von 10.300 €. Somit wären 1.189.700 € zu versteuern und es würde sich eine Steuer in Höhe von 321.219 € ergeben.
 
 
Stellt K einen Antrag, sind die Vermögensmassen nach ihrer Herkunft zu trennen. Auf 400. 000 € ist die Steuerklasse I anzuwenden mit einem Freibetrag von 205.000 €. Da ein Freibetrag aber nur einmal gewährt werden kann, steht K ein Freibetrag aus Steuerklasse II, das Vermögen der S betreffend, nicht mehr zu. Das heißt, es sind einmal 800.000 € zu versteuern und einmal 195.000 €. An Steuern fallen hier an: für die 800.000 € = 216.000 € und für die 195.000 € = 37.050 €, insgesamt = 253.050 €.
 
Es empfiehlt sich also für den Nacherben auf jeden Fall einen entsprechenden Antrag zu stellen.
 
Der Erblasser muss sich hingegen entscheiden, ob für ihn dass Sicherungsaspekt der Vor- und Nacherbschaft im Vordergrund steht, oder ob er auf Grund der steuerlichen Auswirkungen eher Abstand davon nimmt.
 
 
8.3 Teilungsanordnung
 
Um spätere Streitigkeiten bei der Auseinandersetzung zu vermeiden, aber auch, um sicherzustellen, dass die Erben den Aufteilungsvorstellungen des Erblassers Folge leisten, letztlich aber auch aus steuerlichen Gründen, kommt der Teilungsanordnung (§ 29048 BGB) erhebliche Bedeutung zu.
 
Mit Hilfe der Teilungsanordnung kann der Erblasser einzelne Vermögensgegenstände bestimmten Erben zuwenden. Eine Teilungsanordnung zeichnet sich jedoch im Gegensatz zur Erbeinsetzung für bestimmte Gegenstände dadurch aus, dass der Erblasser trotz Zuweisens bestimmter Gegenstände die Erbquote nicht ändern will, das heißt innerhalb bestimmter vorgegebener Quoten den Gegenstand zuweisen will. Dementsprechend handelt es sich bei der Teilungsanordnung nicht um eine dingliche wirksame Verfügung. Der einzelne Erbe hat aus der Teilungsanordnung lediglich einen Anspruch gegen die Erbengemeinschaft auf Teilung entsprechend der festgesetzten Quote durch Übereignung des entsprechenden Wirtschaftsgutes.
 
 
Steuerliche Behandlung:
Teilungsanordnungen sind dem Werte nach auf den jeweiligen Erbteil anzurechnen und führen zu keiner Veränderung oder Verschiebung der Erbanteile. Wie eine freie Erbeinsetzung sind Teilungsanordnungen für die Besteuerung durch Erbanfall ohne Bedeutung.
 
Der nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften ermittelte Wert des Nachlasses ist den Erben nach Maßgabe der Erbanteile zuzurechnen.
 
Beispiel:
Erblasser E setzt seine Kinder A und B zu gleichen Teilen als Erben ein. Der Nachlass besteht aus einem Grundstück mit einem Steuerwert von 300.000 € (Verkehrswert 400.000 €) und aus einem Geldvermögen im Wert von 200.000 €. E bestimmt, dass A das Grundstück gegen Wertausgleichzahlung in Höhe von 100.000 € und B das Geldvermögen erhalten soll (Teilungsanordnung).
 
Als Erwerb durch Erbanfall sind bei A und B ohne Rücksicht auf die Teilungsanordnung jeweils die Hälfte des Steuerwertes des Nachlasses, also 250.000 € anzusetzen.
 
Abzugrenzen ist die Teilungsanordnung jedoch von einem Vorausvermächtnis. Stellt die Anordnung des Erblasers über die Zuweisung bestimmter Gegenstände einen Miterben im Vergleich zum Wert seines Erbanteils besser oder schlechter und ist dies vom Erblasser beabsichtigt, liegt ein Vorausvermächtnis vor, welches erbschaftssteuerlich werterhöhend oder wertmindern beim Erwerb dieses Miterben zu berücksichtigen ist.
 
Beispiel:
Erblasser E setzt seine Kinder A und B zu gleichen Teilen als Erben ein. Der Nachlass besteht aus einem Grundstück mit einem Steuerwert von 600.000 € (Verkehrswert 800.000 €) und aus Geldvermögen im Wert von 400.000 €. E bestimmt, dass A das Grundstück ohne Wertausgleichszahlung an B und B das Geldvermögen erhalten soll. 
 
Es liegt hier ein Vorausvermächtnis vor hinsichtlich des Anteils am Grundstück, für den keine Wertausgleichzahlung zu leisten ist. Das Vorausvermächtnis ist steuerlich wie folgt zu behandeln:

Für A und B ergeben sich folgende Erwerbe:

Steuerwert des Nachlasses:

 

500.000 €

Abzüglich Steuerwert des Vorausvermächtnisses an A

150.000 €

 

 

350.000 €
 

A B

 

 

Erbanteil je 1/2

175.000 €

175.000 €

Vorausvermächtnis A

150.000 €

0 €

 

325.000 €

175.000 €

Aufgrund der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung ist darauf zu achten, dass der Erblasser bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung, dass klar zum Ausdruck bringt, ob der er eine Wertzuweisung neben dem Erbanteil will oder nicht.
 
 
9. Erbschaftssteuer und ehelicher Güterstand
 
9.1 Zugewinngemeinschaft, § 1363 BGB
Vereinbaren Eheleute durch Ehevertrag nichts anderes, leben sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet:

Die Durchführung des Zugewinnausgleichs kann im Todesfall durch zwei völlig verschiedene Wege erfolgen:

In welcher Form der Zugewinnausgleich im Einzelfall durchzuführen ist, bestimmt sich danach, wodurch die Zugewinngemeinschaft endet.
 
Zugewinnausgleich bei Tod eines Ehegatten
Folgende drei Möglichkeiten kommen in Betracht:

9.1.1 Erbschaftssteuerliche Regelung bei erbrechtlicher Abwicklung der Zugewinngemeinschaft
 
Nach § 5 I ErbSt soll anstelle des 1/4 Wertes jeweils der Betrag steuerfrei bleiben, den der Überlebende Ehegatte bei güterrechtlicher Abwicklung der Zugewinngemeinschaft als (fiktive) Ausgleichsforderung geltend machen könnte.
 
9.1.2 Erbschaftssteuerliche Regelung im Fall der güterrechtlichen Abwicklung der Zugewinngemeinschaft
 
§ 5 II ErbStG regelt, dass in den Fällen, in denen es tatsächlich zu einer güterrechtlichen Abwicklung der Zugewinngemeinschaft kommt, die dabei entstehende Ausgleichsforderung insgesamt steuerfrei bleibt.
 
9.2 Erbschaftsteuer und Gütertrennung
 
Bei Vereinbarung des ehelichen Güterstandes der Gütertrennung löst weder die Begründung der Ehe noch der Tod des Ehegatten besondere erbschafts-steuerliche Folgen aus. Der Erwerb des überlebenden Ehegatten ist, unter Berücksichtigung der üblichen Freibeträge, voll zu versteuern.
 
9.3 Erbschaftsteuer und Gütergemeinschaft
 
Bei der Begründung des Güterstandes der Gütergemeinschaft erhält jeder Ehegatte die Hälfte des gemeinsamen Gutes. Wenn ein Ehegatte vor Begründung der Gütergemeinschaft ein geringeres Vermögen als der andere Ehegatte hat, ist er also in Höhe der Hälfte der Differenz bereichert. Diese Bereicherung ist erbschaftssteuerlich als Schenkung unter Lebenden steuerbar. Dabei wird das Vermögen und die Bereicherung allein nach den erbschaftssteuerlichen Werten berechnet.
 
Bei Tod eines Ehegatten fällt dessen Anteil am Gesamtgut in den Nachlass. Für die Besteuerung gelten die allgemeinen Regeln.
 
 
10. Schenkung, § 516 ff BGB
 
Eine Schenkung ist eine freigiebige Zuwendung, dass heißt die Zuwendung muss unentgeltlich erfolgen und der Empfänger muss objektiv auf Kosten des Zuwendenden bereichert sein. Der Zuwendende muss die Unentgeltlichkeit objektiv gewollt haben. 
 
Die Zuwendung ist unentgeltlich, wenn sie unabhängig von einer Gegenleistung erfolgt. Die Gegenleistung muss nicht geldwert oder vermögensrechtlich sein.
 
Bei sorgfältiger Planung hat die Schenkung gegenüber dem Erbfall erbschaftssteuerlich den Vorteil, dass man den Fälligkeitsbetrag der Steuer und den Bewertungsstichtag selbst auswählen kann, da die Steuer mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung entsteht.
 
Wenn es sich nicht um Gelegenheitsgeschenke handelt, ist es zur Absicherung des Schenkers notwendig, immer einen schriftlichen Schenkungsvertrag aufzusetzen, der auch atypische Geschehensabläufe regelt. Bei bestimmten Gegenständen wie Grundstücken ist eine notarielle Beurkundung vorgesehen. Bei beweglichen Gegenständen erfolgt die Schenkung durch Übertragung des Eigentums, bei Geldgeschenken wird der Betrag bar übergeben oder auf ein Konto überwiesen. Ein Wertpapierdepot wird auf den Namen des Beschenkten übertragen. Obwohl in den letzteren Fällen keine notarielle Form erforderlich ist, ist diese aus praktischen Erfahrungen immer anzuraten.
 
10.1 Gemischte Schenkung
 
Gesondert zu betrachten sind die sogenannten gemischten Schenkungen. Hierbei handelt es sich um eine Schenkung, bei welcher der Beschenkte nicht als Gegenleistung, sondern im Zuge der Schenkung eine Verpflichtung übernimmt. Die gemischte Schenkung wird als teilentgeltliches Geschäft betrachtet, bei dem nur der entgeltliche Teil erbschaftsteuerpflichtig ist. Er ist im Verhältnis der Verkehrswerte der Bereicherung des Beschenkten zum Verkehrswert der Leistung des Schenkers zu berechnen.
 
Beispiel:
A wendet seinem Sohn S Aktien im Wert von 400.000 € per Schenkung zu. S verpflichtet sich im Gegenzug zur Übernahme von Schulden in Höhe von 100.000 €. Der Schenkungsteuer unterliegt die Zuwendung nur in Höhe von 300.000 €, in Höhe von 100.000 € liegt ein entgeltliches Geschäft vor.
 
 
10.2 Mittelbare Grundstücksschenkung
 
Bei einer Schenkung kann die Frage auftauchen, welcher Vermögenswert eigentlich geschenkt wurde. Dies ist insbesondere dann erbschaftssteuerlich interessant, wenn ein bestimmter Gegenstand für Zwecke der Erbschaftsteuer nicht mit dem Verkehrswert oder Nennwert bewertet wird. Gerade bei Grundstücken, wie oben bereits erwähnt, weichen die erbschaftssteuerlichen Werte erheblich von den Verkehrswerten ab.
 
Mittelbare Grundstücksschenkung meint in diesem Zusammenhang, dass nicht das Grundstück an sich, sondern der für den Erwerb des Grundstücks notwendige Geldbetrag geschenkt wird. Diese Konstellationen werden als Grundstücksschenkungen behandelt, wenn schon bei der Schenkung des Geldbetrages feststeht, für welches Grundstück der Geldbetrag verwendet wird. Hingegen handelt es sich um eine Geldschenkung, welche mit dem Nennwert und nicht mit dem wesentlichen günstigeren Ertragswert anzusetzen ist, wenn nicht feststeht, welches Grundstück mit dem Geld erworben werden soll.
 
Es ist also zu empfehlen, bei der Schenkung schriftlich zu vereinbaren, welches Grundstück mit dem Geld erworben wird, um Steuern zu sparen.
 
Diese Grundsätze gelten auch entsprechend für Schenkungen anderer Vermögenswerte, zum Beispiel Kommanditbeteiligung oder GmbH Anteile .
 
 
10.3 Vorbehalt eines Widerrufrechts
 
Bei der vorzeitigen Vermögensübertragung spricht vieles dafür, schriftlich ein Widerrufsrecht festzulegen, wonach das übertragene Vermögen an den Schenker unter bestimmten Voraussetzungen zurückfällt. So zum Beispiel für den Fall, dass der Schenker oder sein Ehegatte pflegebedürftig werden oder wenn der Beschenkte ohne Hinterlassung von Abkömmlingen vor dem Schenker stirbt.
 
10.4 Weitere Regelungen
 
Ist der Beschenkte gegenüber dem Schenker pflichtteilsberechtigt, so sollte auf jeden Fall vereinbart werden, dass der Beschenkte sich das Geschenk später auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss. Bei Ehegatten ist so eine Regelung für den Fall der Scheidung empfehlenswert.
 
Obwohl es dem Schenker zunächst widerstreben wird, sollte er die Zahlung der Schenkungssteuer übernehmen, dabei kann man dem Fiskus ein Schnippchen schlagen.
 
Beispiel:
Die Mutter will ihrer Tochter ein Wertpapierdepot im Wert von 507.714 € schenken. An Steuern entfallen darauf 45.257 €.
Berechnung: 507.714 ./. 205.000 € (Freibetrag) = 302.714 € 
302.714 € x 15 % (Steuerklasse I) = 45.407 € (Steuerlast)
507.714 ./. 45.407 € = 462.307 €
 
Es verbleiben also bei der Tochter 462.307 €. Hätte die Mutter vor der Schenkung den Steuerbetrag vom Depot entnommen und die Zahlung der Erbschaftsteuer für die Schenkung übernommen, hätte sich folgendes ergeben:
 
462.307 € ./. 205.000 € = 253.307 € 
253.307 € x 11 % = 28.303 €
253.307 € + 28.303 € = 281.610 €
281.610 € x 15 % = 42.241 € (Steuerlast)
 
Dies bringt dem Fiskus ein Minus von 3.166 €.
 

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