Grundzüge der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Autor: Christian Lentföhr, Rechtsanwalt
Die Erbschaft- und Schenkungssteuer behandelt unentgeltliche Vermögensübergänge. Zivilrechtlich
handelt es sich dabei einerseits um Erbschaften, das heißt Vermögensübergänge von Todes wegen,
andererseits um Schenkungen, das heißt unentgeltliche Zuwendungen zwischen Lebenden.
1. Steuerpflichtige Vorgänge, § 1 ErbStG
Steuerpflichtige Vorgänge im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes sind also:
1. Erwerb von Todes wegen
2. Schenkung unter Lebenden
3. Zweckzuwendungen
4. Vermögenszuwendung an eine Stiftung oder einen Verein mit Familienbindung
2. Persönliche Steuerpflicht, § 2 ErbStG
Liegt ein unentgeltlicher Vermögensübergang vor, muss der Empfänger das erhaltenen Vermögen
versteuern. Dabei kann der Empfänger unbeschränkt steuerpflichtig sein, dass heißt dass der
gesamte Erbanfall inklusive eines etwaigen ausländischen Erwerbs versteuert wird oder aber der Erwerber
ist beschränkt steuerpflichtig, dann ist nur das inländische Vermögen steuerpflichtig.
3. Bewertung des übergegangenen Vermögens
Um die Höhe der anfallenden Steuer zu ermitteln, muss das übergegangene Vermögen bewertet werden.
Die Steuer ist dabei grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Todes bzw. der Schenkung zu ermitteln. Dabei wird
nicht der Verkehrswert zugrunde gelegt, sondern eine eigenständige steuerliche Bewertung vorgenommen.
Diese steuerliche Bewertung hat zum Beispiel Vorteile bei der Vererbung von Grundbesitz, ob nun bebaut oder
unbebaut, weil der Grundbesitz nach der steuerrechtlichen Berechnung im Ergebnis in etwa nur der Hälfte des
tatsächlichen Wertes entspricht.
4. Abzusetzende Nachlassverbindlichkeiten, § 10 ErbStG
Von den auf den Erwerber übergegangenen positiven Vermögensgegenständen können
Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden. Dies gilt jedoch nur für Erbfälle, bei Schenkungen
handelt es sich bei der Übernahme von Verbindlichkeiten des Schenkers regelmäßig um ein
Teilentgelt.
Abgesetzt werden können Verbindlichkeiten, welche in der Person des Erblassers entstanden sind, wie zum
Beispiel die Kosten der Bestattung, geltend gemachte Pflichtteile und Erbersatzansprüche,
Zugewinnausgleichansprüche.
5. Steuerbefreiungen, § 13 ErbStG
Es gibt eine Fülle von Steuerbefreiungen im Erbschaftsteuergesetz. Einzelne dieser Befreiungen stellen
persönliches Vermögen des Erblassers steuerfrei, anderes Vermögen ist aus sozialpolitischen
Gründen oder Gerechtigkeitserwägungen steuerfrei gestellt.
Beispiele für Steuerbefreiungen:
- Hausrat ist für enge Familienangehörige (Steuerklasse I = Gatte, Kinder, Enkel, Eltern im Erbfall) bis zu 41.000 € steuerfrei. Zusätzlich zu diesem Freibetrag steht den Personen der Steuerklasse I ein weiterer Freibetrag in Höhe von 10.300 € für weitere bewegliche Gegenstände zu. Personen anderer Steuerklassen haben insgesamt einen Freibetrag von 10.300 € für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände,
- der sogenannte 30ste, das heißt die Verpflichtung des Erben, unter-haltsberechtigte Familienangehörige des Haushalts des Erblassers 30 Tage zu versorgen, ist steuerfrei,
- Grundbesitz, Kunstsammlungen und Bibliotheken sind befreit (teilweise nur mit 60 %), wenn die Erhaltung von besonderem Interesse ist oder sie dem Zwecke der Volksgesundheit der Allgemeinheit zugänglich gemacht sind, wobei in allen Fällen die Einnahmen die Ausgaben nicht übersteigen dürfen.
6. Persönliche Freibeträge, § 16 ErbStG
Das Erbschaftsteuergesetz gewährt den Erben Freibeträge. Einmal für die Ehegatten, zum anderen
nach Steuerklassen/Personengruppen und schließlich nach der persönlichen Steuerpflicht.
Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen:
Steuerklasse I = Ehegatte 307.000 €
Steuerklasse I = Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder 205.000 €
Steuerklasse I = Enkelkinder, Eltern, Voreltern 51.200 €
Steuerklasse II = Geschwister, Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, Stiefeltern, Schwiegerkinder,
Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte 10.300 €
Steuerklasse III = alle übrigen 5.200 €
Bei beschränkt Steuerpflichtigen:
Unabhängig von der Steuerklasse 2.000 €
Neben diesen aufgezeigten Freibeträgen wird noch ein besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt.
Dieser Freibetrag gilt jedoch nur für den Erwerb von Todes wegen und nicht für Schenkungen. Der
Ehegattenfreibetrag beträgt 256.000 € und der Kinderfreibetrag je nach Alter zwischen 10.300 € und 52.000 €.
7. Überblick über das Erbrecht
Die richtige Gestaltung einer Erbschaft im Vorwege ist im wesentlichen abhängig von der richtigen
zivilrechtlichen Gestaltung. Diese sollte die Vermeidung von Auseinandersetzungen nach dem Tod des Erblassers
zum Ziel haben. In diesem Zusammenhang sollten aber auch unbedingt die steuerlichen Gegebenheiten
berücksichtigt werden.
Dem Erblasser steht es frei, eine Verfügung von Todes wegen zu treffen oder die gesetzliche Erbfolge
eingreifen zu lassen.
Die gesetzliche Erbfolge geht vom Blutsverwandtenerbrecht aus, das heißt Erbe wird grundsätzlich nur,
wer mit dem Erblasser in gerader oder in Seitenlinie verwandt ist. Ein Sonderrecht besteht nur für den
Ehegatten. Dieser erhält einen Teil vorab und unabhängig von dem mit dem Erblasser verwandten Personen.
Der Erblasser kann aber auch selbst bestimmen, wer sein Erbe sein soll bzw. wer nicht. Dies kann er über
ein Testament, über einen Erbvertrag, über das gemeinschaftliche Ehegattentestament oder das Berliner
Testament erreichen.
Die gewillkürte Erbfolge hat Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge.
7.1 Testament
Es gibt einmal die Möglichkeit ein privatschriftliches Testament (§ 2247 BGB) zu errichten oder aber
ein sogenanntes öffentliches Testament (§ 2232 BGB), welches notariell beurkundet wird.
Beim privatschriftlichen Testament ist zu beachten, dass dies nur persönlich errichtet werden kann, das
heißt der Erblasser muss seine letztwillige Verfügung selbst handschriftlich niederschreiben und
auch unterschreiben, ansonsten ist das Testament ungültig. Alles, was von Dritter Hand oder mit der Maschine
oder in sonstiger Weise nicht mehr von eigener Hand des Erblassers geschrieben worden ist, ist ungültig und
kann unter Umständen zur Ungültigkeit des gesamten Testaments führen. Dies gilt auch für
Verzeichnisse oder ähnliches, die dem Testament als Anhang beigefügt werden und auf die im
eigenhändigen Testamentstext verwiesen wird.
Auf das Schreibmaterial und seine Form kommt es nur insoweit an, als dass der ernsthafte Wille erkennbar bleibt,
dass es sich nicht bloß um einen Entwurf, sondern um den letzten Willen handelt. Um Zweifel
auszuschließen, empfiehlt es sich, nach Möglichkeit übliches Schreibpapier zu verwenden und
zum Ausdruck zu bringen, dass das Schriftstück den letzten Willen des Verfassers enthalte.
Die Angabe von Ort und Zeit ist zur Wirksamkeit der Verfügung nicht erforderlich, aber dringend zu empfehlen,
um die zeitliche Reihenfolge von möglichen mehreren Testamenten deutlich zu machen. Durch die Einrichtung
eines Testaments wird ein früheres insoweit aufgehoben, als dass das spätere mit dem früheren
Testament in Widerspruch steht.
Die Unterschrift soll Vor- und Familiennamen des Erblassers enthalten. Unterschreibt der Erblasser in anderer
Weise, etwa nur mit dem Vornamen, ist das Testament nur gültig, wenn diese Unterschrift keinen Zweifel an
der Urheberschaft und an der Ernstlichkeit des Willens des Urhebers zu Errichtung einer letztwilligen
Verfügung zulässt.
Es ist zu empfehlen, das eigenhändige Testament beim zuständigen Nachlassgericht in Verwahrung nehmen
zu lassen. Das Testament kann so nicht verloren gehen und ist vor Fälschungen oder Unterdrückung
gesichert. Es darf durch den Nachlassrichter nur an den Erblasser persönlich zurückgegeben werden.
Im Erbfall ist sichergestellt, dass das Testament schnellstmöglich eröffnet und damit allen
Beteiligten bekannt gemacht wird.
Die Tatsache, dass das Testament in amtlicher Verwahrung ist, hindert den Erblasser nicht, seinen Inhalt durch ein
zeitlich nachfolgendes Testament zu ändern oder aufzuheben. Die Änderung sollte gleichfalls hinterlegt
werden.
Testamente werden nach formgültiger Errichtung ungültig
- durch ein neues Testament,
- durch willentliche Vernichtung,
- soweit es sich um ein öffentliches Testament handelt, durch die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung, sowie
- wenn ein Ehegatte bedacht wurde und zum Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen der Scheidung schon vorlagen.
7.2 Erbvertrag
Im Gegensatz zum Testament ist ein Erbvertrag (§ 2274 BGB) keine einseitige, sondern eine zweiseitige
letztwillige Verfügung. Dies hat zur Folge, dass der Erblasser daran gehindert wird, zukünftig
abweichende Regelungen von Todes wegen zu treffen. Der Erblasser ist gleich einem sonstigen
Vertragschließenden an diese vertragliche Verpflichtung gebunden.
Der Erbvertrag gibt somit bei bedeutenderen oder komplex strukturierten Vermögen dem Erblasser die
Möglichkeit, die Nachfolgeregelungen auf den Todesfall, im Einvernehmen mit allen Beteiligten, insbesondere den
gesetzlich zur Erbfolge Berufenen zu treffen.
Der Erbvertrag ist nur wirksam in der Form einer notariellen Urkunde über die Errichtung des Vertrages
bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Vertragsschließenden. Die vom Notar aufgenommene Urkunde muss von allen
Vertragsschließenden und von dem Notar eigenhändig unterschrieben werden.
7.3 Das gemeinschaftliche Ehegattentestament
Das gemeinschaftliche Ehegattentestament (§ 2265 BGB) ist die Zusammenfassung von gemeinschaftlich
getroffenen letztwilligen Verfügungen mehrerer Personen. Es kann nur von Ehegatten errichtet werden.
Ein solches gemeinschaftliches Testament hat in der Praxis große Bedeutung wegen des Formprivilegs als
auch wegen der beschränkten Bindungswirkung und der gegenseitigen Abhängigkeit.
Hinsichtlich der Form ist folgendes zu beachten. Es genügt, dass ein Ehegatte die ganze Verfügung
beider Ehegatten eigenhändig schreibt und unterschreibt und der andere Ehegatte diese gemeinschaftliche
Erklärung eigenhändig unterzeichnet. Vom zweiten Ehegatten wird also nur die eigenhändige
Unterschrift verlangt. Im Gegensatz zum Erbvertrag kann das gemeinschaftliche Ehegattentestament in allen
für das Testament zulässigen Formen errichtet werden.
Eine besondere Interessenlage besteht beim gemeinschaftlichen Testament hinsichtlich der korrespondierenden
Verfügungen. Das sind solche Verfügungen, die der eine Ehegatte nur mit Rücksicht auf die
Verfügungen des anderen trifft.
Das Vertrauen des Erstversterbenden, nach seinem Tod werde der überlebende Ehegatte nicht anders verfügen
als gemeinsam beschlossen, wird geschützt. Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tod des erstversterbenden
Ehegatten. Erfolgt ein Widerruf, so hat dieser durch eine notariell beurkundete Rücktrittserklärung
gegenüber dem anderen Ehegatten zu erfolgen. Darüber hinaus kann ein gemeinschaftliches Testament
auch durch ein weiteres widerrufen werden.
7.4 Das Berliner Testament
Unter einem Berliner Testament versteht man ein gemeinschaftliches Testament, in dem die Ehegatten sich
gegenseitig und einen Dritten (meist die Kinder) zu Erben des überlebenden Ehegatten einsetzen. Hierbei
ist eine sehr genaue Formulierung zu wählen.
Stirbt ein Ehegatte, kann nämlich der überlebende Ehegatte zunächst Vorerbe und die Kinder
später Nacherben werden. In diesem Fall muss der über-lebende Ehegatte als Vorerbe das Vermögen
in bestimmten Grenzen für den Nacherben erhalten.
Genauso gut kann aber auch gewollt sein, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Erstversterbenden
dessen Vermögen als Vollerbe erwirbt. Er unterliegt keinen Verfügungsbeschränkungen Die Kinder
beerben dann als Schlusserben den längstlebenden Ehegatten hinsichtlich des verbleibenden Vermögens.
Die Unterscheidung der beiden Möglichkeiten hat erhebliche praktische Konsequenzen. Im Fall der Vor- und
Nacherbschaft unterliegt nämlich der überlebende Ehegatte bestimmten Verfügungsbeschränkungen.
Das Besondere an dem Berliner Testament liegt in der widerlegbaren Vermutung einer Vor- und Nacherbschaft. Danach
ist im Zweifel anzunehmen, das der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt verstorbenen
Ehegatten eingesetzt wird.
Gemeinsame wechselbezügliche Verfügungen können nur gemeinsam widerrufen werden. Ein Ehegatte
allein kann zu Lebzeiten des anderen Ehegatten das gemeinschaftliche Testament nur erschwert widerrufen, in dem
er gegenüber dem anderen Ehegatten eine notariell beurkundete Erklärung abgibt.
Nach dem Tode erlischt das Widerrufsrecht bezüglich derartiger wechselbezüglicher Verfügungen.
Jedoch kann der überlebende Ehegatte von der Wechselbezüglichkeit befreit werden, wenn er das
Zugewendete ausschlägt, denn damit entfällt der Zweck der Bindung.
Häufig wird das Berliner Testament gekoppelt mit einer Wiederverheiratungsklausel. Für den Fall,
dass der Überlebende wieder heiratet, kann angeordnet werden, dass entweder der dem Überlebenden
zugefallene Nachlass sofort an den Dritten übergehen soll oder aber, dass der Überlebende,
wiederverheiratete Ehegatte, sich mit den gemeinsamen Abkömmlingen nach den Regeln der gesetzlichen
Erbfolge auseinander zu setzen hat.
8. Einzelne testamentarische Verfügungen und ihre steuerlichen Auswirkungen
Ein Testament kann Regelungen enthalten über die Erbeinsetzung, Teilungsanordnungen, Ausschluss der
Auseinandersetzung, Vermächtnisse, Auflagen und Testamentsvollstreckung.
8.1 Regelungen über die Erbeinsetzung
Der Erblasser kann im Testament und im Erbvertrag Verfügungen darüber treffen,
- wer Erbe sein soll,
- wer nicht Erbe sein soll,
- zu welchen Beteiligungsverhältnissen der einzelne Erbe sein soll,
- ob an die Stelle eines weggefallenen Erben an dessen Stelle ein anderer treten soll und wer das sein soll (Ersatzerbe)
- ob an die Stelle eines weggefallenen Erben kein Ersatzerbe treten soll, sondern eine Anwachsung bei den übrigen Erben erfolgen soll.
8.2 Vor- und Nacherbschaft
Bei der Vor- und Nacherbschaft (§ 2112 ff BGB) kann jemand zum Erben in der Weise eingesetzt werden, dass
dieser erst Erbe (Nacherbe) wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe (Vorerbe) geworden ist. Die Vor- und
Nacherbschaft ist ein Sicherungsinstrument: Einerseits wird die Versorgung der Vorerben sichergestellt, zum
anderen wird der weitere Erbgang nach dem Tode des Vorerben bzw. nach Zeitablauf gesichert.
Durch die Verfügung einer Vor- und Nacherbschaft wird der Vorerbe in seiner Verfügungsmöglichkeit
hinsichtlich der Erbschaft eingeschränkt , das heißt er unterliegt gewissen
Verfügungsbeschränkungen, weil anderenfalls die Anwartschaft des Nacherben ausgehöhlt werden
könnte. Insbesondere Verfügungen über Grundstücke und über Rechte an Grundstücken
sind den Nacherben gegenüber relativ unwirksam. Um diesen Schutz auch gegenüber Dritten sicherzustellen,
ist von Amts wegen ein Nacherbenvermerk ins Grundbuch einzutragen.
Steuerliche Behandlung:
Für die Besteuerung der Vor- und Nacherbschaft hat das Erbschaftsteuergesetz eine Sonderregelung getroffen.
Im Gegensatz zum Zivilrecht hat der Nacherbe den Erwerb nach Erhalt vom Vorerben als von diesem stammend zu
versteuern. Auch der Vorerbe muss den Erwerb voll versteuern, so dass im Ergebnis bei Vorerbschaft zweimal
Erbschaftsteuer anfällt. Zusätzliche Härten treten auf, wenn der Nacherbe zu dem Vorerben in einem
entfernteren Verwandtenverhältnis steht als zum ursprünglichen Erblasser. Für diesen Fall kann
der Nacherbe jedoch beantragen, dass für seinen Vermögenserwerb das Verhältnis zum ursprünglichen
Erblasser zugrunde gelegt wird, um dadurch höhere Freibeträge geltend machen zu können.
Beispiel:
Erblasser E setzt seine Schwester S zur Vorerbin ein und sein Kind K zum Nacherben. Durch den Tod der S ist die
Nacherbfolge eingetreten.
Stellt K keinen Antrag, wird sein Erwerb nach Steuerklasse II versteuert, mit einem Freibetrag von 10.300 €.
Stellt K den Antrag, wird sein Erwerb nach Steuerklasse I besteuert und er hat einen Freibetrag von 205.000 €.
Schwierigkeiten ergeben sich jedoch, wenn mit dem Vermögen des Erblassers im Nacherbfall auch eigenes
Vermögen des Vorerben auf den Nacherben übergeht.
Beispiel:
Fall wie oben. K ist Alleinerbe der S. S hinterlässt aus der Vorerbschaft 400.000 € und an eigenem
Vermögen 800.000 €.
Wird kein Antrag gestellt, so ist das gesamte Vermögen zu versteuern mit einem Freibetrag von 10.300 €.
Somit wären 1.189.700 € zu versteuern und es würde sich eine Steuer in Höhe von 321.219 € ergeben.
Stellt K einen Antrag, sind die Vermögensmassen nach ihrer Herkunft zu trennen. Auf 400. 000 € ist die
Steuerklasse I anzuwenden mit einem Freibetrag von 205.000 €. Da ein Freibetrag aber nur einmal gewährt
werden kann, steht K ein Freibetrag aus Steuerklasse II, das Vermögen der S betreffend, nicht mehr zu.
Das heißt, es sind einmal 800.000 € zu versteuern und einmal 195.000 €. An Steuern fallen hier an:
für die 800.000 € = 216.000 € und für die 195.000 € = 37.050 €, insgesamt = 253.050 €.
Es empfiehlt sich also für den Nacherben auf jeden Fall einen entsprechenden Antrag zu stellen.
Der Erblasser muss sich hingegen entscheiden, ob für ihn dass Sicherungsaspekt der Vor- und Nacherbschaft im
Vordergrund steht, oder ob er auf Grund der steuerlichen Auswirkungen eher Abstand davon nimmt.
8.3 Teilungsanordnung
Um spätere Streitigkeiten bei der Auseinandersetzung zu vermeiden, aber auch, um sicherzustellen, dass die
Erben den Aufteilungsvorstellungen des Erblassers Folge leisten, letztlich aber auch aus steuerlichen Gründen,
kommt der Teilungsanordnung (§ 29048 BGB) erhebliche Bedeutung zu.
Mit Hilfe der Teilungsanordnung kann der Erblasser einzelne Vermögensgegenstände bestimmten Erben
zuwenden. Eine Teilungsanordnung zeichnet sich jedoch im Gegensatz zur Erbeinsetzung für bestimmte
Gegenstände dadurch aus, dass der Erblasser trotz Zuweisens bestimmter Gegenstände die Erbquote
nicht ändern will, das heißt innerhalb bestimmter vorgegebener Quoten den Gegenstand zuweisen will.
Dementsprechend handelt es sich bei der Teilungsanordnung nicht um eine dingliche wirksame Verfügung. Der
einzelne Erbe hat aus der Teilungsanordnung lediglich einen Anspruch gegen die Erbengemeinschaft auf Teilung
entsprechend der festgesetzten Quote durch Übereignung des entsprechenden Wirtschaftsgutes.
Steuerliche Behandlung:
Teilungsanordnungen sind dem Werte nach auf den jeweiligen Erbteil anzurechnen und führen zu keiner
Veränderung oder Verschiebung der Erbanteile. Wie eine freie Erbeinsetzung sind Teilungsanordnungen für
die Besteuerung durch Erbanfall ohne Bedeutung.
Der nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften ermittelte Wert des Nachlasses ist den Erben nach Maßgabe
der Erbanteile zuzurechnen.
Beispiel:
Erblasser E setzt seine Kinder A und B zu gleichen Teilen als Erben ein. Der Nachlass besteht aus einem
Grundstück mit einem Steuerwert von 300.000 € (Verkehrswert 400.000 €) und aus einem Geldvermögen im
Wert von 200.000 €. E bestimmt, dass A das Grundstück gegen Wertausgleichzahlung in Höhe von 100.000 €
und B das Geldvermögen erhalten soll (Teilungsanordnung).
Als Erwerb durch Erbanfall sind bei A und B ohne Rücksicht auf die Teilungsanordnung jeweils die Hälfte
des Steuerwertes des Nachlasses, also 250.000 € anzusetzen.
Abzugrenzen ist die Teilungsanordnung jedoch von einem Vorausvermächtnis. Stellt die Anordnung des
Erblasers über die Zuweisung bestimmter Gegenstände einen Miterben im Vergleich zum Wert seines
Erbanteils besser oder schlechter und ist dies vom Erblasser beabsichtigt, liegt ein Vorausvermächtnis vor,
welches erbschaftssteuerlich werterhöhend oder wertmindern beim Erwerb dieses Miterben zu berücksichtigen
ist.
Beispiel:
Erblasser E setzt seine Kinder A und B zu gleichen Teilen als Erben ein. Der Nachlass besteht aus einem Grundstück mit einem Steuerwert von 600.000 € (Verkehrswert 800.000 €) und aus Geldvermögen im Wert von 400.000 €. E bestimmt, dass A das Grundstück ohne Wertausgleichszahlung an B und B das Geldvermögen erhalten soll.
Es liegt hier ein Vorausvermächtnis vor hinsichtlich des Anteils am Grundstück, für den keine
Wertausgleichzahlung zu leisten ist. Das Vorausvermächtnis ist steuerlich wie folgt zu behandeln:
Für A und B ergeben sich folgende Erwerbe: |
||
Steuerwert des Nachlasses: |
|
500.000 € |
Abzüglich Steuerwert des Vorausvermächtnisses an A |
150.000 € |
|
|
|
350.000 € |
A B |
|
|
Erbanteil je 1/2 |
175.000 € |
175.000 € |
Vorausvermächtnis A |
150.000 € |
0 € |
|
325.000 € |
175.000 € |
Aufgrund der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung ist darauf zu achten, dass der Erblasser bei der
Errichtung der letztwilligen Verfügung, dass klar zum Ausdruck bringt, ob der er eine Wertzuweisung neben dem
Erbanteil will oder nicht.
9. Erbschaftssteuer und ehelicher Güterstand
9.1 Zugewinngemeinschaft, § 1363 BGB
Vereinbaren Eheleute durch Ehevertrag nichts anderes, leben sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Dies bedeutet:
- Grundsätzliche Gütertrennung. Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht kraft Gesetz gemeinschaftliches Vermögen
- Teilweise Verfügungsbeschränkungen. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig, unterliegt aber gewissen Verfügungsbeschränkungen, zum Beispiel Verfügungen über sein Vermögen im Ganzen oder über Haushaltsgegenstände.
- Zugewinnausgleich. Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Er wird am Ende der Zugewinngemeinschaft ausgeglichen.
Die Durchführung des Zugewinnausgleichs kann im Todesfall durch zwei völlig verschiedene Wege erfolgen:
- erbrechtliche die Lösung - der überlebende Ehegatte erhält neben seinem gesetzlichen Erbanspruch einen fiktiven Zugewinnausgleichsanspruch, damit braucht der Zugewinn nicht errechnet zu werden.
- güterrechtliche Lösung: - Ausgleich des Teils des Zugewinns, den ein Ehegatte mehr als der andere erzielt hat. Dieser schuldrechtliche Ausgleichsanspruch ist ein Geldanspruch.
In welcher Form der Zugewinnausgleich im Einzelfall durchzuführen ist, bestimmt sich danach, wodurch die
Zugewinngemeinschaft endet.
Zugewinnausgleich bei Tod eines Ehegatten
Folgende drei Möglichkeiten kommen in Betracht:
- Wird der überlebende Ehegatte Erbe oder Vermächtnisnehmer wird der Zugewinn pauschal dadurch ausgeglichen, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um 1/4 der Erbschaft erhöht. Der Pflichtteil wird nach dem erhöhten gesetzlichen Erbteil berechnet.
- Hat der überlebende Ehegatte die Erbschaft ausgeschlagen oder wurde er nicht bedacht, so erhält er den güterrechtlichen Ausgleichsanspruch plus den Pflichtteil.
- Hat der überlebende Ehegatte durch Vertrag mit dem Erblaser auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet, so hat er nur den güter-rechtlichen Anspruch.
9.1.1 Erbschaftssteuerliche Regelung bei erbrechtlicher Abwicklung der Zugewinngemeinschaft
Nach § 5 I ErbSt soll anstelle des 1/4 Wertes jeweils der Betrag steuerfrei bleiben, den der Überlebende
Ehegatte bei güterrechtlicher Abwicklung der Zugewinngemeinschaft als (fiktive) Ausgleichsforderung geltend
machen könnte.
9.1.2 Erbschaftssteuerliche Regelung im Fall der güterrechtlichen Abwicklung der
Zugewinngemeinschaft
§ 5 II ErbStG regelt, dass in den Fällen, in denen es tatsächlich zu einer güterrechtlichen Abwicklung der Zugewinngemeinschaft kommt, die dabei entstehende Ausgleichsforderung insgesamt steuerfrei bleibt.
9.2 Erbschaftsteuer und Gütertrennung
Bei Vereinbarung des ehelichen Güterstandes der Gütertrennung löst weder die Begründung der
Ehe noch der Tod des Ehegatten besondere erbschafts-steuerliche Folgen aus. Der Erwerb des überlebenden
Ehegatten ist, unter Berücksichtigung der üblichen Freibeträge, voll zu versteuern.
9.3 Erbschaftsteuer und Gütergemeinschaft
Bei der Begründung des Güterstandes der Gütergemeinschaft erhält jeder Ehegatte die
Hälfte des gemeinsamen Gutes. Wenn ein Ehegatte vor Begründung der Gütergemeinschaft ein
geringeres Vermögen als der andere Ehegatte hat, ist er also in Höhe der Hälfte der Differenz
bereichert. Diese Bereicherung ist erbschaftssteuerlich als Schenkung unter Lebenden steuerbar. Dabei wird das
Vermögen und die Bereicherung allein nach den erbschaftssteuerlichen Werten berechnet.
Bei Tod eines Ehegatten fällt dessen Anteil am Gesamtgut in den Nachlass. Für die Besteuerung gelten
die allgemeinen Regeln.
10. Schenkung, § 516 ff BGB
Eine Schenkung ist eine freigiebige Zuwendung, dass heißt die Zuwendung muss unentgeltlich erfolgen und
der Empfänger muss objektiv auf Kosten des Zuwendenden bereichert sein. Der Zuwendende muss die
Unentgeltlichkeit objektiv gewollt haben.
Die Zuwendung ist unentgeltlich, wenn sie unabhängig von einer Gegenleistung erfolgt. Die Gegenleistung
muss nicht geldwert oder vermögensrechtlich sein.
Bei sorgfältiger Planung hat die Schenkung gegenüber dem Erbfall erbschaftssteuerlich den Vorteil, dass
man den Fälligkeitsbetrag der Steuer und den Bewertungsstichtag selbst auswählen kann, da die Steuer mit
dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung entsteht.
Wenn es sich nicht um Gelegenheitsgeschenke handelt, ist es zur Absicherung des Schenkers notwendig, immer einen
schriftlichen Schenkungsvertrag aufzusetzen, der auch atypische Geschehensabläufe regelt. Bei
bestimmten Gegenständen wie Grundstücken ist eine notarielle Beurkundung vorgesehen. Bei beweglichen
Gegenständen erfolgt die Schenkung durch Übertragung des Eigentums, bei Geldgeschenken wird der Betrag
bar übergeben oder auf ein Konto überwiesen. Ein Wertpapierdepot wird auf den Namen des Beschenkten
übertragen. Obwohl in den letzteren Fällen keine notarielle Form erforderlich ist, ist diese aus
praktischen Erfahrungen immer anzuraten.
10.1 Gemischte Schenkung
Gesondert zu betrachten sind die sogenannten gemischten Schenkungen. Hierbei handelt es sich um eine Schenkung, bei
welcher der Beschenkte nicht als Gegenleistung, sondern im Zuge der Schenkung eine Verpflichtung übernimmt.
Die gemischte Schenkung wird als teilentgeltliches Geschäft betrachtet, bei dem nur der entgeltliche Teil
erbschaftsteuerpflichtig ist. Er ist im Verhältnis der Verkehrswerte der Bereicherung des Beschenkten zum
Verkehrswert der Leistung des Schenkers zu berechnen.
Beispiel:
A wendet seinem Sohn S Aktien im Wert von 400.000 € per Schenkung zu. S verpflichtet sich im Gegenzug zur
Übernahme von Schulden in Höhe von 100.000 €. Der Schenkungsteuer unterliegt die Zuwendung nur in
Höhe von 300.000 €, in Höhe von 100.000 € liegt ein entgeltliches Geschäft vor.
10.2 Mittelbare Grundstücksschenkung
Bei einer Schenkung kann die Frage auftauchen, welcher Vermögenswert eigentlich geschenkt wurde. Dies ist
insbesondere dann erbschaftssteuerlich interessant, wenn ein bestimmter Gegenstand für Zwecke der
Erbschaftsteuer nicht mit dem Verkehrswert oder Nennwert bewertet wird. Gerade bei Grundstücken, wie oben
bereits erwähnt, weichen die erbschaftssteuerlichen Werte erheblich von den Verkehrswerten ab.
Mittelbare Grundstücksschenkung meint in diesem Zusammenhang, dass nicht das Grundstück an sich,
sondern der für den Erwerb des Grundstücks notwendige Geldbetrag geschenkt wird. Diese Konstellationen
werden als Grundstücksschenkungen behandelt, wenn schon bei der Schenkung des Geldbetrages feststeht, für
welches Grundstück der Geldbetrag verwendet wird. Hingegen handelt es sich um eine Geldschenkung, welche mit
dem Nennwert und nicht mit dem wesentlichen günstigeren Ertragswert anzusetzen ist, wenn nicht feststeht,
welches Grundstück mit dem Geld erworben werden soll.
Es ist also zu empfehlen, bei der Schenkung schriftlich zu vereinbaren, welches Grundstück mit dem Geld
erworben wird, um Steuern zu sparen.
Diese Grundsätze gelten auch entsprechend für Schenkungen anderer Vermögenswerte, zum Beispiel Kommanditbeteiligung oder GmbH Anteile .
10.3 Vorbehalt eines Widerrufrechts
Bei der vorzeitigen Vermögensübertragung spricht vieles dafür, schriftlich ein Widerrufsrecht
festzulegen, wonach das übertragene Vermögen an den Schenker unter bestimmten Voraussetzungen
zurückfällt. So zum Beispiel für den Fall, dass der Schenker oder sein Ehegatte
pflegebedürftig werden oder wenn der Beschenkte ohne Hinterlassung von Abkömmlingen vor dem Schenker
stirbt.
10.4 Weitere Regelungen
Ist der Beschenkte gegenüber dem Schenker pflichtteilsberechtigt, so sollte auf jeden Fall vereinbart
werden, dass der Beschenkte sich das Geschenk später auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss.
Bei Ehegatten ist so eine Regelung für den Fall der Scheidung empfehlenswert.
Obwohl es dem Schenker zunächst widerstreben wird, sollte er die Zahlung der Schenkungssteuer übernehmen,
dabei kann man dem Fiskus ein Schnippchen schlagen.
Beispiel:
Die Mutter will ihrer Tochter ein Wertpapierdepot im Wert von 507.714 € schenken. An Steuern entfallen darauf
45.257 €.
Berechnung: 507.714 ./. 205.000 € (Freibetrag) = 302.714 €
302.714 € x 15 % (Steuerklasse I) = 45.407 € (Steuerlast)
507.714 ./. 45.407 € = 462.307 €
Es verbleiben also bei der Tochter 462.307 €. Hätte die Mutter vor der Schenkung den Steuerbetrag vom Depot
entnommen und die Zahlung der Erbschaftsteuer für die Schenkung übernommen, hätte sich folgendes
ergeben:
462.307 € ./. 205.000 € = 253.307 €
253.307 € x 11 % = 28.303 €
253.307 € + 28.303 € = 281.610 €
281.610 € x 15 % = 42.241 € (Steuerlast)
Dies bringt dem Fiskus ein Minus von 3.166 €.