WSP . SLZ - Steuerberater . Wirtschaftsprüfer . Rechtsanwälte

Bevorratung von Ersatzteilen

Autor: Christian Lentföhr, Rechtsanwalt

Im Maschinen- und Anlagenbau stellt sich häufig die Frage, ob und wie lange Hersteller eines Produkts nach Einstellung der Produktion verpflichtet sind, Ersatzteile bereitzuhalten:

Aus einem Gesetz oder einer bestimmten Verordnung oder einer EU-Richtlinie ergibt sich keine generelle Verpflichtung zur Bevorratung von Ersatzteilen.

Häufig wird dennoch die Ansicht vertreten, dass ein Hersteller generell 10 Jahre zur Bereithaltung und Lieferung von Ersatzteilen verpflichtet sei. Diese Auffassung dürfte jedoch in solch allgemeiner Form nicht richtig sein, wenn es auch Bereiche gibt, in denen eine derartige Praxis besteht.

Gesetzlich ist ein Hersteller nur verpflichtet, innerhalb der Mängelfrist Ersatzteile zu liefern, um seiner Nacherfüllungspflicht nachkommen zu können.

Inwieweit über die Mängelfristen hinaus Ersatzteile zu bevorraten sind, ist ungeregelt. Eine derartige Verpflichtung kann sich nur aus allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben über § 242 BGB herleiten lassen (Staudinger/Köhler, § 433 BGB, Rand, 56) oder durch Auslegung des Vertrages (Soergel/Huber, § 433 BGB, Anhang eins, Rdnr. 26 u. Fußn. 64) sofern der Liefervertrag keine ausdrückliche Regelung enthält; dies dürfte der Regelfall sein.

Der VDMA vertritt folgende Kriterien für eine Bevorratungspflicht:

Die genaue Beurteilung der Rechtslage wird mithin also immer nur anhand des jeweiligen Einzelfalles erfolgen können. Hierbei spielt gebräuchliche branchenspezifische Handhabung eine wesentliche Rolle.

Top