Bevorratung von Ersatzteilen
Autor: Christian Lentföhr, Rechtsanwalt
Im Maschinen- und Anlagenbau stellt sich häufig die Frage, ob und wie lange Hersteller eines Produkts nach Einstellung der Produktion verpflichtet sind, Ersatzteile bereitzuhalten:
Aus einem Gesetz oder einer bestimmten Verordnung oder einer EU-Richtlinie ergibt sich keine generelle Verpflichtung zur Bevorratung von Ersatzteilen.
Häufig wird dennoch die Ansicht vertreten, dass ein Hersteller generell 10 Jahre zur Bereithaltung und Lieferung von Ersatzteilen verpflichtet sei. Diese Auffassung dürfte jedoch in solch allgemeiner Form nicht richtig sein, wenn es auch Bereiche gibt, in denen eine derartige Praxis besteht.
Gesetzlich ist ein Hersteller nur verpflichtet, innerhalb der Mängelfrist Ersatzteile zu liefern, um seiner Nacherfüllungspflicht nachkommen zu können.
Inwieweit über die Mängelfristen hinaus Ersatzteile zu bevorraten sind, ist ungeregelt. Eine derartige Verpflichtung kann sich nur aus allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben über § 242 BGB herleiten lassen (Staudinger/Köhler, § 433 BGB, Rand, 56) oder durch Auslegung des Vertrages (Soergel/Huber, § 433 BGB, Anhang eins, Rdnr. 26 u. Fußn. 64) sofern der Liefervertrag keine ausdrückliche Regelung enthält; dies dürfte der Regelfall sein.
Der VDMA vertritt folgende Kriterien für eine Bevorratungspflicht:
- sie ist auf die Teile einer Maschine zu beschränken, die erfahrungsgemäß innerhalb der normalen Lebensdauer der Maschine dem Verschleiß unterliegen. Auf andere Teile, die die Lebenszeit der Maschine zu übersteigen pflegen, ist die betreffende Verpflichtung nicht auszudehnen. Verschleißteil ist eine Betrachtungseinheit, die an Stellen, an denen betriebsbedingte Abnutzung auftritt, aus wirtschaftlichen Gründen eingesetzt wird, um dadurch andere Betrachtungseinheiten vor Abnutzung zu schützen, und die vom Konzept her für den Austausch vorgesehen ist (DIN 31051/Juni 2003, Ziffer 4.6.3)
- die Lieferpflicht ist auf die Ersatzteile zu beschränken, die der Käufer ausschließlich bei dem Maschinenhersteller erhalten kann. Wenn der Kunde diese Teile auch sonst auf dem Markt in vergleichbarer Qualität und zu vergleichbaren Preisen bekommen kann, ist er auf die Belieferung durch die Maschinenhersteller nicht angewiesen;
- eine Pflicht des Maschinenherstellers zur Bereithaltung von Ersatzteilen ist auch dann anzunehmen, wenn der Hersteller selbst in seinen Angeboten und seinen persönlichen Beratungen bei Vertragsschluss die jederzeitige Belieferung mit Ersatzteilen hervorgehoben oder zumindest objektiv in diesen Eindruck hervorgerufen hat.
- Ansonsten sind im wesentlichen wirtschaftliche Gesichtspunkte maßgebend:
hat der Maschinenhersteller einmal so viel Ersatzteile bereitgehalten, dass sie nach den bisherigen Erfahrungen ausreichen, und stellt sich nun außerhalb der Gewähr ein weiterer Bedarf ein, so kann er zu seiner zusätzlichen Lieferung nicht herangezogen werden. Eine Extra-Anfertigung von Teilen außerhalb der Gewährleistungspflicht ist ihm normalerweise nicht zuzumuten, da sie die laufende Produktion beeinträchtigt und deshalb zu erheblichen Verlusten führt. Auch eine Lagerung von Ersatzteilen oder von Modellen zur Herstellung von Ersatzteilen über eine längere Zeit nach Auslaufen der Produktion kann dann nicht gefordert werden, wenn die Maschinenhersteller im Vergleich zum Nutzen des Kunden erhöhte Kosten treffen.
Die genaue Beurteilung der Rechtslage wird mithin also immer nur anhand des jeweiligen Einzelfalles erfolgen können. Hierbei spielt gebräuchliche branchenspezifische Handhabung eine wesentliche Rolle.