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Insolvenzantragspflicht der Geschäftsführer

Autor: Rechtsanwalt Christian Lentföhr, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Insolvenzantragspflicht liegt seit Jahresbeginn 2009 bis derzeit 31.12.2013 nur vor, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig ist, d.h. ihre Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht mehr bedienen kann. Nach aktuellem deutschen Insolvenzrecht führt eine bilanzielle Überschuldung damit nicht zur Insolvenz, wenn eine positive Fortführungsprognose besteht. Die Vorschriften über die Rangrücktrittserklärung zur Vermeidung der Überschuldung richten sich seit dem MoMiG nicht mehr nach dem Gesellschaftsrecht, sondern allein nach dem Insolvenzrecht. Zu beachten ist, dass das Steuerrecht eine engere Anforderung stellt als das Insolvenzrecht, damit die Rangrücktrittserklärung nicht zu einem steuerbaren Ertrag führt.

Zahlungsfähig ist ein Unternehmen, wenn es mittelfristig seine laufenden Zahlungen unter Berücksichtigung seiner Wirtschaftskraft und bestehender Finanzierungsmöglichkeiten voraussichtlich leisten kann.

Von der Zahlungsunfähigkeit wird seit jeher die Zahlungsstockung abgegrenzt. Der Begriff der Zahlungsstockung ist wie folgt definiert:

  1. Eine bloße Zahlungsstockung ist anzunehmen, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Personen benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen. Dafür erscheinen drei Wochen erforderlich, aber auch ausreichend.
  2. Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10 Prozent seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10 Prozent erreichen wird.
  3. Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10 Prozent oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt sein wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zuzumuten ist.

Die Geschäftsführer und auch die Prokuristen haften, soweit Verbindlichkeiten infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht erfüllt und insbesondere Steuern nicht rechtszeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolge dessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Geschäftsführerhaftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

Sind in einer Gesellschaft mehrere Geschäftsführer bestellt, trifft grundsätzlich jeden von ihnen die Verantwortung für die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft. Die Gesamtverantwortung verlangt eine gewisse Überwachung der Geschäftsführung im Ganzen. Diese kann nur begrenzt durch einen Geschäftsverteilungsplan, der zwingend schriftlich abgefasst sein muss, begrenzt aber nicht aufgehoben werden. Ist die Wahrnehmung der steuerlichen Belange der Gesellschaft wirksam einem Mitgeschäftsführer zugewiesen, so tritt für die anderen Geschäftsführer der Umfang ihrer Pflichten nur insoweit und solange zurück, wie für sie unter dem Maßstab der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes kein Grund für die Annahme besteht, die steuerlichen Pflichten würden nicht genau erfüllt.

Ein Nachfolgegeschäftsführer haftet auch für die im Zeitpunkt seines Antritts vorhandenen Rückstände, die sein Vorgänger hat entstehen lassen, wenn er entsprechende Mittel zur Verfügung hat (BFH BFH NV 1988, Seite 206). Ebenso ist Einwendung eines Geschäftsführers als unbeachtlich qualifiziert, er habe sich noch in der Einarbeitungsphase als Geschäftsführer befunden. Die eigentlichen Entscheidungen seien weiterhin vom Vorgänger getroffen worden (BFH BFH NV 1988, Seite 649). Schließlich wird von einem Geschäftsführer oder Prokuristen verlangt, auch den Verlust des Arbeitsplatzes in Kauf zu nehmen. Die Einwendung, der Geschäftsführer sei durch die Gesellschafter an der Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten gehindert worden oder dieser habe befürchtet seinen Arbeitsplatz zu verlieren, sei unbeachtlich. Letzteres muß ein Geschäftsführer in Kauf nehmen, wenn er auf anderem Weg als Geschäftsführer keine Möglichkeit gehabt hätte, seine rechtlichen Aufgaben zu erfüllen.

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