WSP . SLZ - Steuerberater . Wirtschaftsprüfer . Rechtsanwälte

Gesellschafterstellung während einer Klage gegen den Ausschluß und bis zur Zahlung einer Abfindung

Autor: Rechtsanwalt Christian Lentföhr, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Trotz praktischer Bedeutung und umfangreicher Rechtsprechung stellen sich bei Vorgehen und Rechtsfolgen eines Gesellschafterausschlusses noch viele bislang unbeantwortete Fragen.

Die Frage, wie mit den Gesellschafterrechten während einer Anfechtungsklage, respektive bis zur Zahlung der vertraglich geschuldeten Abfindung umzugehen ist, ist vom BGH soweit erkennbar noch nicht entschieden.

Nach einer Meinung soll auch das fehlerhafte Ausscheiden eines Gesellschafters nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft grundsätzlich wirksam sein (BGH NJW 1969, 1483; WM 1975, 512, 514; NJW 1988, 1324; Erman/H. P. Westermann Rn 81; MünchKommBGB/Ulmer Rn 370, der aber nach dem betroffenen Bereich der Gesellschaft differenzieren will).

Der ausgeschiedene Gesellschafter soll dann jedoch, bei mangelndem wichtigen Grund, noch einen Anspruch auf Rückgängigmachung des Austritts durch Wiederaufnahme haben (BGH NJW 1969, 1483; WM 1975, 512, 514; NJW 1988, 1324; Kummer Jura 2006, 330, 335; anders Hartmann, FS Schiedermair, 1976, S 257, 267 f); an Stelle dieses Anspruchs kann mit Rücksicht auf die Funktionsfähigkeit der Gesellschaft auch ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden (Erman/H. P. Westermann Rn 86).

Grundsätzlich ist dem Wiedereintrittsberechtigten nach dieser Meinung die alte Rechtsstellung einzuräumen, zwischenzeitliche Änderungen des Gesellschaftsvertrags muss er jedoch – und das spricht insbesondere gegen diese Lösung - gegen sich gelten lassen (Wiesner S 154; MünchKommBGB/Ulmer Rn 372; Däubler BB 1966, 1292, 1294; aA K. Schmidt AcP 186 (1986), 421, 436).

Der Austritt ist nach anderen Stimmen jedoch nur vollzogen, wenn die Gesellschaft ohne Mitwirkung des Ausgeschiedenen oder nach Zahlung eines Abfindungsguthabens fortgeführt wird (Soergel/Hadding Rn 90; Erman/H. P. Westermann Rn 86; Kummer Jura 2006, 330, 335; aA MünchKommBGB/Ulmer Rn 371, der wie bei einem fehlerhaften Beitritt differenziert).

Dieser – nach beiden Ansichten - schwebenden Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses ist das OLG Hamm NZG 2008, 21-23 klarstellend entgegengetreten.

Der Beschluss sei entweder von Anfang an nichtig oder rechtswirksam, folglich bleibe der Betroffene Gesellschafter oder eben nicht.

§ 737 Satz 3 BGB sieht vor, dass die "Ausschließung... durch Erklärung gegenüber dem auszuschließenden Gesellschafter (erfolgt)". Das OLG Hamm stellt in seinem o.g. Beschluss klar, dass diese Bestimmung lediglich den Zeitpunkt festlege, in welchem der Ausschluss wirksam werde, wenn er denn materiell rechtmäßig ist.

Die Entscheidung des OLG Hamm überzeugt. Nur ein materiell-rechtlich wirksamer Ausschluss kann durch seine Bekanntgabe gemäß § 737 Satz 3 BGB den Ausschluss eines Gesellschafters herbeiführen. Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft findet hier keinen Raum.

Allein auf die Bekanntgabe des Beschlusses abzustellen und dessen Wirkungen erforderlichenfalls nachträglich zu beseitigen, mag unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit prima facie zunächst reizvoll erscheinen.

Bei näherer Betrachtung zeigt sich jedoch, dass eine solche Lösung sich dogmatisch nur schwer begründen lässt und den ohne Ausschließungsgrund ausgeschlossenen Gesellschafter faktisch schutzlos zurückließe.

Zudem offenbart sich bei genauerer Betrachtung, dass der zunächst "einmal (vorläufig) wirksame" Beschluss bei rückwirkendem Wegfall seiner Wirksamkeit selbst wieder zu erheblicher Rechtsunsicherheit führt (zum Ganzen vgl. Müller-Manz WM 2009, 688).

Es ist einfach nicht einleuchtend, weshalb zwischenzeitliche Veränderungen im Falle einer zwangsweisen Ausschließung einseitig zu Lasten des Ausgeschiedenen gehen sollen, wenn gerichtlich festgestellt wird, dass ein Ausschließungsgrund nicht vorlag. Daher können diese Lösungsvorschläge für den Zwangsausschluss nach § 737 BGB keine Anerkennung finden. (Müller-Manz WM 2009, 688).

Anderenfalls könnten die den Ausschluss rechtswidrig herbeiführenden Mitgesellschafter durch ein Ausscheiden "für begrenzte Zeit" nicht nur faktisch, sondern eben doch rechtlich bindend Änderungen herbeiführen.

Im Ergebnis jedenfalls hat auch der BGH in den Fällen des freiwilligen Ausscheidens eines nicht voll geschäftsfähigen Kommanditisten die Konstruktion einer vorläufigen Wirksamkeit bis zur Entscheidung des gesetzlichen Vertreters – bei Anwendung der Regeln über fehlerhafte Gesellschaftsverträge – abgelehnt, wenn auch mit spezifisch auf den Schutz nicht voll Geschäftsfähiger zugeschnittener Begründung (Müller-Manz WM 2009, 688).

Ein Unterschied zwischen dem GmbH-Recht und dem Personengesellschaftsrecht ist für die Frage der Gesellschafterstellung während eines Prozesses jedoch nicht zu machen (für das Personengesellschaftsrecht Soergel/Hadding Rn 90; Erman/H. P. Westermann Rn 86; Kummer Jura 2006, 330, 335; aA MünchKommBGB/Ulmer Rn 371).

Die Instanzgerichte (s. OLG Düsseldorf Urteil vom 23.11.2006 – NZG 2007, 278) und die wohl herrschende Literatur-Meinung gehen im übrigen im GmbH-Recht davon aus, dass ein Ausschluss erst wirksam wird, wenn die Abfindung gezahlt ist.

Ein Ausschluss erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen Zahlung der Abfindung (OLG Stuttgart WM 1989, 1252) Er wird erst unbedingt, wenn der Gesellschafter seine Abfindung erhält. Während der Zwischenperiode darf der Gesellschafter seine Gesellschaftsrechte – mit Zurückhaltung – ausüben (BGHZ 88, 320, 328).

Bis zum vollständigen Erhalt der Abfindung bleiben der Gesellschaftsanteil und mit ihm die Gesellschafterstellung mit allen Rechten und Pflichten bestehen.

Zur Begrenzung des die Beteiligten belastenden Schwebezustands tritt diese Folge ein, wenn die Zahlung nicht in angemessener Zeit erfolgen kann. Angemessenheit kann allerdings nur nach den Umständen des konkreten Falles beurteilt werden (Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 18. Aufl., § 34 Rdnr. 41 m.w. Nachw.).

Diese Rechtsprechung geht zurück auf eine Entscheidung des RG (RGZ 142, 286 [290f.]). Der BGH hat diese Rechtsprechung in einer Entscheidung aus dem Jahr 1953 aufgegriffen und - allerdings im Zusammenhang mit einer Ausschließungsklage trotz fehlender Satzungsregelung - bestätigt (BGHZ 9, 157 [173] = NJW 1953, 780), dass das Ausschließungsurteil an die Bedingung zu knüpfen sei, dass der betroffene Gesellschafter innerhalb angemessener, im Urteil festzusetzender Frist den Gegenwert für seinen Geschäftsanteil erhalte.

Diese h. M. erfordert, den auszuschließenden Gesellschafter bis zur Beendigung des möglicherweise lang andauernden Schwebezustands durch Zahlung des Einziehungsentgelts an allen wesentlichen Entscheidungen der Gesellschaft beteiligen zu müssen!

Zwar kann dies zu erheblichen Konflikten und damit zu einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Gesellschaft führen. Diese nachteilige Folge ist jedoch hinzunehmen, weil für den Betroffenen die Wahrung seiner Rechte bei Annahme der sofortigen Wirkung des Einziehungsbeschlusses nicht in ausreichender Form gesichert wäre. Der zwangsweise ausgeschiedene Gesellschafter hätte das Insolvenzrisiko zu tragen, ohne Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen zu können. Dieser Interessenlage wird die in der Literatur vertretene Auffassung, der Einziehungsbeschluss stehe unter der auflösenden Bedingung der Zahlung des Einziehungsentgelts (Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., § 34 Rdnr. 61) nicht gerecht.

Insbesondere wäre die bei Eintritt der Bedingung erforderliche Rückabwicklung, bei welcher der ausgeschiedene Gesellschafter so gestellt werden müsste, wie er gestanden hätte, wenn der Einziehungsbeschluss von vornherein unwirksam gewesen wäre, faktisch nicht durchführbar (OLG Schleswig, NZG 2000, 703 [704. OLG Hamm NZG 2008, 21-23, Müller-Manz WM 2009, 688).

Top