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Insolvenzgründe - Zahlungsstockung

Autor: Christian Lentföhr, Rechtsanwalt

Insolvenz liegt einmal vor, wenn das Vermögen in Verbindlichkeiten nicht mehr deckt (Aktiva - Verbindlichkeiten = negatives Kapital).
 
Insolvenz liegt andererseits bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunfähigkeit vor. Dies bedeutet, dass die Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht mehr bedient werden können.
 
Von der Zahlungsunfähigkeit wird seit jeher die Zahlungsstockung abgegrenzt. Den Begriff der Zahlungsstockung hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24. Mai 2005 nunmehr wie folgt definiert:
 
1. Eine bloße Zahlungsstockung ist anzunehmen, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Personen benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen. Dafür erscheinen drei Wochen erforderlich, aber auch ausreichend.
 
2. Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10 Prozent seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10 Prozent erreichen wird.
 
3. Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10 Prozent oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt sein wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zuzumuten ist.
 
 

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