Insolvenzgründe - Zahlungsstockung
Autor: Christian Lentföhr, Rechtsanwalt
Insolvenz liegt einmal vor, wenn das Vermögen in Verbindlichkeiten nicht mehr deckt
(Aktiva - Verbindlichkeiten = negatives Kapital).
Insolvenz liegt andererseits bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunfähigkeit vor. Dies
bedeutet, dass die Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht mehr bedient werden können.
Von der Zahlungsunfähigkeit wird seit jeher die Zahlungsstockung abgegrenzt. Den Begriff der Zahlungsstockung
hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24. Mai 2005 nunmehr wie folgt definiert:
1. Eine bloße Zahlungsstockung ist anzunehmen, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den
eine kreditwürdige Personen benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen. Dafür
erscheinen drei Wochen erforderlich, aber auch ausreichend.
2. Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners
weniger als 10 Prozent seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von
Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst
mehr als 10 Prozent erreichen wird.
3. Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10 Prozent oder mehr, ist regelmäßig von
Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig
beseitigt sein wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalles
zuzumuten ist.