WSP . SLZ - Steuerberater . Wirtschaftsprüfer . Rechtsanwälte

Internethandel - Lieferfristen

Autor: Christian Lentföhr, Rechtsanwalt

Von großer Relevanz für den Internethandel B2C ist ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 7. April 2005, abgedruckt in BB 2005,1353.
 
Danach sind Lieferfristen in der Regel im Online Shop anzugeben. Der von der Werbung eines Internet-Versandhauses angesprochene Durchschnittsverbraucher erwartet in der Regel, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, wenn nicht auf das Bestehen einer abweichenden Lieferfrist unmissverständlich hingewiesen wird.
 
Der BGH hat sich in der Entscheidung Epson-Tinte kürzlich darauf verständigt, für den elektronischen Handel keine besonderen Verbraucherleitbilder zuzulassen und greift in Bezug auf dem Internethandel hart durch.
 
Ausgehend von dem in § 5 Abs. 5 Satz 1 UWG enthaltenen Irreführungsverbot geht der BGH für das Internet vom Leitbild der sofortigen Verfügbarkeit aller beworbenen Waren aus. Es ist damit klar, dass selbst ein kleiner Online Shop einen unvorhergesehenen Run auf seine Produkte hinnehmen muss und sämtliche Waren unverzüglich und sofort lieferbar zu halten hat, gleich ob er sie selbst vorrätig hält oder bei einem Dritten abrufen kann.
 
Einziger Rettungsanker ist der Hinweis des BGH, dass es dem Verkäufer unbenommen bleibt, durch geeignete Zusätze auf einen bestimmten Angebotszeitraum und Lieferfristen hinzuweisen.
 
Wie nun entsprechende Warnhinweise im Netz zu platzieren sind, lässt der BGH offen. Insbesondere die räumliche Platzierung einer Homepage wird daher Gegenstand künftiger Auseinandersetzungen und Abmahnwellen sein.
 
Hier besteht ein Zwiespalt zwischen dem Gebot der Transparenz, dass eine möglichst prominente Platzierung des Beschränkungshinweises gebietet, und dem Marketing, dass solche zentrale Hinweise auf Lieferbeschränkungen sicherlich als "unsexy" empfindet.
 
Allerdings konkretisiert der BGH, dass der Hinweis auf die Lieferfristen auch auf einer mit einem Link erreichbaren Produktseite auftauchen kann. Ein Internetverbraucher verfüge erfahrungsgemäß über die Fähigkeit, einen elektronischen Verweis zu erkennen. Damit können auch sonstige allgemeine Geschäftsbedingungen verlinkt werden.
 
 

Top