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Keine Erstverantwortlichkeit des Portalbetreibers bei fremder Markenverletzung EuGH zu Google Adwords

Entscheidungen des EuGH v. 23. 3. 2010 (verbundene Rechtssachen C-236/08 bis C-238/08), 25.03.2010 (Urteil C-278/08) und 26.03.2010 (Rechtssache C-91/09)

Autor: Rechtsanwalt Horst Leis, LL.M. Informationstechnologierecht, zugleich Fachanwalt für IT-Recht

Das als verbundene Rechtssache ergangenen Urteil des EuGH vom 23.03.20101 steht in einer Reihe mit den weiteren Entscheidungen des EuGH vom 25.2 und 26.03.20103.
 
Alle Entscheidungen behandeln letztendlich die Frage, ob die Verwendung eines nach der Markenrichtlinie 89/104/EWG (heute: Richtlinie 2008/95/EG) geschützten Kennzeichens im AdWord-Programm bei Google eine Verletzungshandlung darstellt (1) und wer für eine mögliche Verletzung die Verantwortung trägt (2).

  1. Die im März 2010 ergangenen Entscheidungen des EuGH setzen den in der Rechtssache C-63/97 (BMW ./. Deenik, Urteil des EuGH vom 23. Februar 1999) und u.a. in der Rechtssache C-228/03 (Gillette ./. LA-Laboratories, Urteil des EuGH vom 17. März 2005) eingeschlagenen Weg konsequent fort. Schon damals hat der Gerichtshof festgehalten, dass die Nutzung einer Marke durch Dritte (z.B. als Fachleute) unter Umständen eine unberechtigte Markennutzung nach Art. 5 Abs. 1 a der Richtlinie 89/104/EWG sein kann4, soweit nicht die Ausnahme des Art. 6 Abs. 1 c der Richtlinie 89/104/EWG eingreift. Danach kann der Markeninhaber die Nutzung dann nicht verbieten, soweit für den Dritten die Markennutzung das einzige Mittel darstellt, auf die eigene Tätigkeit hinzuweisen und nicht suggeriert wird, über diesen Umstand hinaus in einer Handelsbeziehung zum Markeninhaber zu stehen5.
     
    Die nunmehrigen Entscheidungen sind mithin keine Überraschung sondern vielmehr eine weitere Feinjustierung des Markenschutz auch in der Internetwelt. Der EuGH stellt nochmals klar, dass die Rechte des Markeninhabers nur in Ausnahmefällen zurückzustehen haben und auch die Verwendung in AdWords eine Markenverletzung darstellen können.
  2. Davon zu unterscheiden ist die Frage, wer für die Verletzungshandlung die Verantwortung trägt.
     
    Hier stellt der EuGH klar, dass eine Benutzungshandlung nur durch den Verwender der AdWords vorliegen kann. Nicht dagegen durch den Portalbetreiber – hier Google –6. Unabhängig von der ablehnenden Haltung des EuGH dazu, dass auch die von Google angebotene Vorschlagsliste mit (Marken-)Begriffen keine Verletzung sein kann7, stellt der EuGH fest, dass für den Portalbetreiber auch für Markenverletzungen die Privilegierung des Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG gilt8.

Die für die deutsche Rechtsentwicklung vom EuGH am 26.03.20109 beschiedene Vorlagefrage des BGH ist nahezu identisch mit der Vorlagefrage in der Entscheidung des EuGH vom 23.03.201010. Eine Entscheidung des BGH nach der Bescheidung der Vorlagefrage steht noch aus11. Es ist zu erwarten, dass der BGH unter Berücksichtigung der o.g. Entscheidungen einerseits den unberechtigten Verwender von Markenbegriffen in die Haftung nimmt.
 
Abzuwarten jedoch bleibt, ob der BGH die vom EuGH postulierte Geltung der Haftungsprivilegierung des Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG (in Deutschland umgesetzt als § 10 TMG) für die Portalbetreiber auch in Markensachen zur Kenntnis nimmt und von der durch "Internetversteigerung I – III"12 geschaffene Entscheidungslage abrückt und das TMG auch für Markenverletzung und Unterlassungsansprüche für anwendbar hält.
 
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Verwender von AdWords nicht blind den Vorschlägen von Google folgen kann und selbst prüfen muss, ob sich für ihn eine Privilegierung ergibt. Eine Haftung bei unberechtigter Verwendung ist vorprogrammiert.
 
 

1 Urteil des EuGH vom 23.03.2010, Google France SARL und Google Inc. gegen Louis Vuitton Malletier SA (C-236/08), Google France SARL gegen Viaticum SA und Luteciel SARL (C-237/08) und Google France SARL gegen Centre national de recherche en relations humaines (CNRRH) SARL und andere (C-238/08), http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62008J0236:DE:NOT
2 Urteil EuGH vom 25. März 2010, Rechtssache C-278/08, Die BergSpechte Outdoor Reisen und Alpinschule Edi Koblmüller GmbH gegen Günther Guni und trekking.at Reisen GmbH, http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62008J0278:DE:NOT;
3 Beschluss des EuGH vom 26. März 2010 in der Rechtssache C-91/09, Vorlagebeschluss des BGH "bananabay", http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62009O0091:DE:NOT;
4 Rechtssache C-63/97, BMW ./. Deenik, Urteil des EuGH vom 23. Februar 1999 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:61997J0063:DE:HTML, dort Tenor 2; Rechtssache C-228/03, Gillette ./. LA-Laboratories, Urteil des EuGH vom 17. März 2005, http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62003J0228:DE:HTML dort Tenor 2;
5 EuGH Rechtssachen C-63/97, a.a.O., Tenor 3 und C-228/03, a.a.O., Tenor 3;
6 Urteil des EuGH vom 23.03.2010, a.a.O., Tenor 2;
7 Urteil des EuGH vom 23.03.2010, a.a.O., Tenor 2, die Auswahl der Wörter der AdWord-Kampagne nimmt der Nutzer und nicht der Portalbetreiber vor;
8 Urteil des EuGH vom 23.03.2010, a.a.O., Tenor 3;
9 siehe Fußnote 3;
10 Rechtssache C-91/09, Beschluss vom 26.03.2010, Ziffer 15;
11 Es liegt bisher nur der Vorlagebeschluss vor (BGH, Beschl. v. 22. Januar 2009 - I ZR 125/07);
12 BGH, Urt. v. 11. März 2004 – I ZR 304/01 "Internetversteigerung III"; BGH, Urt. v. 19. April 2007 – I ZR 35/04 "Internetversteigerung II"; BGH, Urt. v. 30. April 2008 - I ZR 73/05, "Internetversteigerung III"

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