WSP . SLZ - Steuerberater . Wirtschaftsprüfer . Rechtsanwälte

Geldwerte Vorurteile –
Marken als Unternehmenswert der Zukunft

Autor: Christian Lentföhr, Rechtsanwalt

Eine Marke schützt nicht nur vor Produktpiraterie. Eine Marke ist ein positives Vorurteil. In ihr verdichten sich die Erfahrungen von ungezählten einzelnen Kunden zu einer kollektiven Meinung, die sich der Nichtkunde zu eigen macht. Damit kann das Unternehmen ein durch seine vergangenen Leistungen entstandenes Produkturteil nutzen, zukünftige Kaufentscheidungen im Nichtkunden zu fördern. Dieses Vorurteil ist die Kraft der Marke und dafür wird bei Unternehmensverkäufen soviel Geld bezahlt.
 
Die entgeltlich erworbene Marke gehört damit zu den wertvollsten Aktiva in einer Unternehmensbilanz. Der wirtschaftliche Wert einer eingeführten, dem Konsumenten geläufigen Marke ist kaum zu überschätzen, denn sie verbindet produkt- oder herstellerspezifische Vorstellungen über die betriebliche Herkunft, die Qualität und nicht zuletzt ein bestimmtes Image einer Ware. Beispielhaft als reine Produktmarke ist "Nivea" von Beiersdorf, als reine Herstellermarke etwa "Warsteiner". Häufiger ist der Unternehmensname als Dachmarke für verschiedene Produkte des Unternehmens, zum Beispiel "Dr. Oetker". Daneben finden sich Produktmarken in Kombination mit Herstellermarken wie "Aspirin" von "Bayer".
 
Für den Absatzerfolg ist es nicht entscheidend, ob die Leistung eines Unternehmens darin besteht, millionenfach identische Produkte oder maßgeschneiderte Investitionsgüter herzustellen oder persönliche Dienstleistungen zu erbringen. Alle Unternehmen, die sich auf ihren Märkten einen guten Ruf erarbeitet haben, besitzen das, was eine Marke letztlich kennzeichnet: eine die Unternehmergeneration überspringende Kundschaft. Eine Marke schützt ein ausschließliches Recht, diesen Kundenstamm zu nutzen. Sie verkörpert damit den Unternehmenswert. Für die Unternehmensnachfolge oder Übertragung ist sie ein wichtiges Mittel, den Unternehmenswert zu übertragen.
 
Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen, die Form einer Ware oder ihre Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden. Für Werbewörter, titelbeschreibende Angaben und Slogans ist der Weg über das europäische Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt erfolgversprechender als der Weg zum Deutschen Patent- und Markenamt. Die europäische Gemeinschaftsmarke gilt einheitlich in 15 EU-Mitgliedstaaten. Das Registrierungsverfahren wird in einer der fünf Amtssprachen und damit auch auf Deutsch durchgeführt. Sollte eine Marke wegen entgegenstehender Rechte Dritter nicht europaweit einzutragen sein, kann eine Anmeldung auf die verbleibenden Mitgliedstaaten unter Wahrung des Anmeldedatums bezogen werden.
 
Wer eine Marke neu anmelden will, muß sich mit allen bereits registrierten Marken auseinandersetzen. Kollidieren zwei Marken miteinander, so verdrängt die früher angemeldete oder am Markt bereits durchgesetzte Marke die spätere Marke. Der Inhaber einer älteren Marke kann verlangen, dass die im Besitz oder im Eigentum des Verletzers befindlichen, widerrechtlich gekennzeichneten Gegenstände vernichtet werden. Es ist deshalb sehr ratsam, bei der Neuanmeldung einer Marke bestehende Namensschutzrechte zu beachten.
 
Die Kosten einer umfassenden Recherche nach Firmenbezeichnungen von eingetragenen oder nicht eingetragenen Unternehmen sowie die Priorität eingetragener Marken gegenüber Firmennamen innerhalb Deutschlands für deutsche Marken sowie für EU-Marken betragen rund DM 2.000,00 zuzüglich Umsatzsteuer. Spezialisierte Rechercheure fertigen eine Liste mit den identischen oder ähnlichen Eintragungen in allen deutschen Handelsregistern, öffentlich zugänglichen Firmenverzeichnissen und den veröffentlichten Markeneintragungen des deutschen Patentamtes in München, einschließlich IR-Marken mit Schutzbegehren in Deutschland und den EU-Marken in Alicante. Bei einer Erweiterung der Recherche auf die EU-Staaten steigen die Kosten bereits auf DM 4.000,00 zuzüglich Umsatzsteuer für eine Warenklasse. Unter Einbeziehung ähnlicher Warenzeichen, die dringend zu empfehlen ist, steigen die Kosten bereits auf DM 6.000,00 zuzüglich Umsatzsteuer für eine Warenklasse.
 
Häufig werden diese Kosten einer frühen Markenrecherche gescheut. Dabei wird übersehen, dass die Eintragung einer Marke zunächst nur eine formelle Schutzwirkung entfaltet, die der Nachprüfung einzelstaatlicher Gerichte offen steht. Die Veröffentlichung einer Marke führt nach unserer Erfahrung dazu, dass sich verschiedene Unternehmen melden, die eine identische oder ähnliche Geschäftsbezeichnung führen und damit der Eintragung einer Marke widersprechen. Markeneintragungen setzen deshalb so oder so eine hinreichende "Kriegskasse" voraus.
 
Soll nicht der Unternehmenswert mit der Marke geschützt werden, sondern beutet ein Wettbewerber den guten Ruf eines Unternehmens aus, bieten neben der Marke auch das Wettbewerbsrecht und das Namensrecht Schutz. Die Produktpiraterie richtet erheblichen wirtschaftlichen Schaden an: Allein in Europa sollen 100.000 Arbeitsplätze durch Produktpiraterie verloren gegangen sein. Jährlich werden an den bundesdeutschen Grenzen gefälschte Waren im Wert von 28 Millionen DEM beschlagnahmt.
 
Die Regeln des Wettbewerbsrechtes schützen den Verbraucher vor unlauterem Wettbewerb in der Weise, dass der Verbraucher nicht erkennen kann, wer sein Lieferant ist. Wettbewerbsrechtlich ist eine Geschäftsbezeichnung vor der Verwendung durch Dritte geschützt, wenn der Dritte die Geschäftsbezeichnung unberechtigt im Geschäftsleben führt. Da diese Regelung eine Einschränkung des freien Wettbewerbes bedeutet, muß zunächst eine Konkurrenz der beiden Unternehmen auf einem Anbietermarkt bestehen. Diese Konkurrenzsituation setzt voraus, dass die geschützte Geschäftsbezeichnung einen Bekanntheitsgrad auf dem Anbietermarkt der Gegenseite erreicht hat.
 
Zu denken ist ebenfalls an den Schutz des Namens vor unbefugter Benutzung. Auch eine GmbH als juristische Person führt wie jede natürliche Person einen eigenen Namen. Insoweit ist sie vor dem Missbrauch dieses Namens geschützt. Ein Missbrauch läge vor, wenn ein zeitlich jüngeres Unternehmen den eingeführten Namen eines zeitlich älteren Unternehmens für eigene Zwecke verwendet. Doch kann es ebenso wie es verschiedene Personen mit dem Namen Müller gibt, verschiedene Unternehmen gleichen Namens geben.
 
Ist das eigene Produkt hingegen mit einer Marke geschützt, sinkt mit dem Beweisrisiko auch das Prozessrisiko. Durch einstweilige Verfügungen ist schneller und effektiver Rechtsschutz zu erreichen.
 

Top