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Sterbekassen und Abgeltungssteuer ab 2009

Pflichten der Sterbekassen

Autor: Dipl.-Volkswirt Wolfgang Schuster, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer

Grundsätzlich gilt, dass sowohl steuerbefreite als auch steuerpflichtige Sterbekassen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen. Bei steuerbefreiten Sterbekassen sind diese Einkünfte aus Gewerbebetrieb aber eben steuerbefreit. Auf § 2 Abs. 2 GewStG wird hingewiesen, danach heißt es: "Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit."

§ 43 Abs. 5 EStG sagt deutlich, dass nur dann die Kapitalerträge im Sinne des § 20 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen), die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, mit dem Steuerabzug abgegolten sind, soweit es sich nicht um Kapitalerträge handelt, die zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören.

Die sogenannte Abgeltungssteuer hat also an sich für Sterbekassen von daher keine grundsätzlich negative Bedeutung! Der Begriff der Zinsabschlagsteuer ist im Übrigen lediglich eine besondere Bezeichnung eines Teils der Kapitalertragsteuer (siehe § 43a Abs. 1 Nr. 3 EStG alt).

Gleichwohl gilt, dass von bestimmten Kapitalerträgen (im Grundsatz wie bisher) Kapitalertragsteuer einbehalten wird. Sterbekassen können entweder, wenn sie nicht steuerpflichtig sind, durch Vorlage einer Nichtveranlagungsbescheinigung oder wenn sie steuerpflichtig sind, durch Antrag nach § 44a Abs. 5 EStG den Liquiditätsabfluss der Kapitalertragsteuer überwiegend (nämlich bei Zinsen auf Ausleihungen) im Ansatz vermeiden. Bei einigen besonderen Kapitalerträgen, z.B. Dividenden aus Aktiengesellschaften bzw. Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bleibt für steuerbefreite Sterbekassen eine Kapitalertragsteuer wie bisher unvermeidbar teilweise haften. Hier bestand auch bisher eine Art Abgeltungssteuer (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 KStG).

Die Kapitalertragsteuer ist für steuerpflichtige Sterbekassen lediglich eine besondere Form der Vorauszahlung von Körperschaftsteuer, d.h. die gezahlten Kapitalertragsteuerbeträge sind auf die Körperschaftsteuerschuld anrechenbar. Die diesbezüglichen Vorschriften des § 36 EStG gelten für Körperschaften gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG analog.

Für die kurzfristige Vermeidung der Kapitalertragsteuer gilt grundsätzlich:

§ 44a EStG (neu) ist einschlägig.

Fall 1, steuerbefreite Sterbekasse
(§ 44a Abs. 4 EStG alt/neu):

Danach ist eine in der Rechtsform eines VVaG geführte "steuerbefreite Sterbekasse" eine inländische Personenvereinigung, die nach Vorlage einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung überwiegend keinen Steuerabzug von Kapitalertragsteuer hinnehmen muss, es sei denn es handelt sich um Kapitalerträge, die in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, was regelmäßig eigentlich nicht der Fall ist.

Dividendenerträge und artverwandte Erträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG unterliegen jedenfalls der Kapitalertragsteuer. § 44a Abs.8 EStG sieht vor, dass im Fall einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 KStG befreiten Sterbekasse bei Kapitalerträgen, die aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Namensaktien nicht börsennotierter Aktiengesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften bzw. Erträgen aus Genussrechten resultieren oder (neu) Zinsen aus besonderen Teilschuldverschreibungen bzw. (neu) Kapitalerträge aus typischen stillen Gesellschaften darstellen; ein Kapitalertragsteuerabzug ist (nur) in Höhe von drei Fünfteln von 25% (bisher hälftig von 20%) vorzunehmen, bzw. kann bei anderen Dividendeneinkünften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG eine Erstattung in Höhe von zwei Fünftel von 25% durchgeführt werden; als Belastung verbleibt aber letztlich eine Steuer von 15% des Kapitalertrages.

Wichtig erscheint, dass bei einer Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (z.B. Aktien) durch eine steuerbefreite Sterbekasse ein Steuerabzug nicht vorzunehmen ist (§ 44a Abs. 4 Satz 1 EStG).

Fall 2, steuerpflichtige Sterbekasse
(§ 44a Abs. 5 EStG alt/neu):

Für eine unbeschränkt steuerpflichtige Sterbekasse gilt, dass ein Steuerabzug überwiegend nicht vorzunehmen ist, wenn die Kapitalerträge Betriebseinnahmen des Gläubigers sind und die Kapitalertragsteuer bei ihr auf Grund der Art ihrer Geschäfte auf Dauer höher wären, als die gesamte festzusetzende Körperschaftsteuer, was durch eine Bescheinigung des für die Sterbekasse zuständigen Finanzamts nachzuweisen ist, welche unter Vorbehalt des Widerrufs auszustellen ist. Dividendenerträge und artverwandte Erträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG unterliegen jedenfalls zunächst der Kapitalertragsteuer, welche aber auf die Steuerschuld vollumfänglich anrechenbar ist.

Bei einer Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (z.B. Aktien) durch eine steuerpflichtige Sterbekasse ist ein Steuerabzug zunächst vorzunehmen, welcher aber ebenfalls vollumfänglich auf die Steuerschuld anrechenbar ist.

Zusammenfassung:

Zusammengefasst ergeben sich vom Grundsatz her keine wesentlichen Änderungen zum bisherigen Recht, sieht man von der bisher auch geltenden finalen Belastung besonderer Einkünfte steuerbefreiter Sterbekassen mit Kapitalertragsteuer von bisher der Hälfte von 20% (10%) auf drei Fünftel von 25% (15,0%) sowie der Ausweitung des Katalogs der kapitalertragsteuerpflichtigen Erträge (Zinsen aus besonderen Teilschuldverschreibungen bzw. Kapitalerträge aus typischen stillen Gesellschaften) ab.

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