Das Stiftungswesen in 10 Punkten
Autor: Christian Lentföhr, Rechtsanwalt
1. Bedeutung
Knapp ein Drittel aller Stiftungen in Deutschland verfolgt eine soziale Zielsetzung. Eine erste umfassende
Untersuchung über das deutsche Stiftungswesen in den Jahren 1989/90 zeigte ferner, daß eine von
fünf Stiftungen im Bereich Bildung und Fortbildung tätig war, 13 % in der Forschung und ungefähr
19 % im Bereich Kunst und Kultur aktiv waren, während sich ungefähr 10 % mit unterschiedlichen
Themen von Gesundheit über Religion bis zu Umweltfragen beschäftigen. Zunehmend haben Kunst und
Kultur sowie Umweltschutz im Stiftungswesen an Bedeutung gewonnen, während soziale Dienste als
Betätigungsfeld von Stiftungsaktivitäten während der vergangenen vier Jahrzehnte an
Bedeutung verloren.
Von den über neuntausend erfaßten deutschen Stiftungen wurden fünftausend nach 1977 errichtet und
allein viertausendvierhundert nach 1980. Damit ist das Wachstum des Stiftungswesens hervorzuheben.
2. Zweck
Stiftungen haben zwei wichtige Funktionen:
Die erste Funktion besteht darin, denen zu dienen, die unter den Bedingungen Nachfrageheterogenität und
Knappheit an öffentlichen Mitteln benachteiligt werden. Zum Beispiel kann eine Stiftung Gelder für
die Erforschung von Bereichen zu Verfügung stellen, die sich außerhalb der Prioritäten des
Staates oder von Firmeninteressen befinden.
Zweitens können Stiftungen die Einschränkung öffentlicher Haushalte und die Gewinnerhaltung
des Marktes umgehen und die finanzielle Grundlage für neue Initiativen bereitstellen. Diese Funktion
beruht auf einer doppelten Unabhängigkeit einerseits von öffentlicher Mehrheitskontrolle und
andererseits von Aktionärs- und Konsumenteninteressen andererseits.
3. Organisation
Die Eigenart der Stiftung gegenüber anderen Organisationsformen des Privatrechts besteht darin, daß
sie zwar über ein Vermögen verfügt, hierfür aber weder Eigentümer noch Gesellschafter
oder Mitglieder kennt. Das unterscheidet die Stiftung von den Gesellschaften und vom Verein. Die sich aus der
fehlenden Disposition von persönlichen Rechtsinhabern ergebende Unsicherheit der Vermögensverwaltung
wird ersetzt durch die Satzung als Leitfaden für Entscheidungen sowie durch die öffentlich-rechtliche
Aufsicht, die an die Stelle der Eigentümer tritt.
Hintergrund einer Stiftungsgründung ist der Wille des Stifters, ein vorhandenes Vermögen einem
dauerhaft zu verfolgenden Zweck zu widmen und es der Erbmasse vorhandener Erben zu entziehen, falls solche
überhaupt vorhanden sind. Steuerliche Gesichtspunkte beeinflussen den Stifterwillen oft maßgeblich,
vor allem auf erbschaftssteuerlichem Gebiet.
4. Gemeinnützigkeit
Die Steuervorteile der Stiftung werden damit gerechtfertigt, daß die Stiftung als gemeinnützige
Körperschaft selbstlos Aufgaben übernimmt, die eigentlich dem Bereich der staatlichen Daseinsvorsorge
zufällt.
Steuern, die zugunsten von Staat und Kommunen erhoben werden, sollen diese Gemeinwesen in die Lage versetzen,
ihre öffentlichen Aufgaben, ihre Gemeinwohl Aufgaben zu erfüllen. "Soweit ihnen
solche Aufgaben entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip von privaten Körperschaften abgenommen werden,
ist es gerechtfertigt, auf Steuern ganz oder zum Teil zu verzichten. Die gemeinnützigen Körperschaften
verwenden ihre Mittel bereits für Zwecke, für die sonst Staat oder Kommunen notwendigerweise oder
zweckmäßigerweise Mittel einsetzen müssen" (Schriftenreihe des BMF Heft 40,
Bonn 24. März 1988, Seite 92, 93).
Zu den allgemeinen Problemen des Gemeinnützigkeitsrechts gehört der Mangel an gesetzlichen Grundlagen.
Gemeinnützige Organisationen nehmen aber auch dadurch Nachteile in Kauf, dass das anzuwendende Recht viele
Beschränkungen und Komplikationen enthält.
5. Selbstlosigkeit
Nach § 52 Abs. 1 AO ist eine Körperschaft nur dann gemeinnützig, wenn ihre Tätigkeit darauf
gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.
Selbstlosigkeit ist immer die freiwillige Abgabe von materiellen Mitteln oder von Arbeitsleistung ohne einen
Anspruch auf Gegenleistung, dies heißt ohne Streben nach eigenem Nutzen.
Selbstlosigkeit bedeutet, daß nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen, dies heißt
gewerbliche oder sonstige Erwerbsinteressen, verfolgt werden. Ob die Voraussetzung der Selbstlosigkeit
erfüllt ist, bedarf insbesondere dann einer genaueren Prüfung, wenn auch wirtschaftliche Interessen
der Mitglieder verfolgt werden.
6. Mittelverwendung und Verwaltung
Die Mittel der gemeinnützigen Körperschaft dürfen nur für gemeinnützige Zwecke verwendet
werden. Auch das Vermögen der Körperschaft darf nur zu begünstigten Zwecken verwendet werden. Bis
zur Verwendung ist es allerdings im Rahmen der Vermögensverwaltung rentierlich anzulegen (BFH v.
23. Oktober 1991, BSTBL 1992 II Seite 62).
7. Vermögensrückfall an den Stifter
Die Satzung kann vorsehen, das eingebrachte Vermögen an den Stifter oder seine Erben bei Auflösung
oder Aufhebung der Stiftung zurückzugeben. Es ist dann nur der Gemeinwert vom Zeitpunkt der Einbringung
bzw. der niedrigere tatsächliche Wert im Zeitpunkt der Rückgabe maßgebend, § 55 Abs. 2 AO.
Die Wertsteigerungen bleiben für steuerbegünstigte Zwecke gebunden. Bei der Rückgabe des
Wirtschaftsgutes ist deshalb vom Empfänger die Differenz in Geld auszugleichen, die Vermögensbindung
besteht hier nur für den Vermögenszuwachs.
An einer solchen Regelung kann dann Interesse bestehen, wenn das Stiftungskapital in einer Beteiligung an
einem Familienunternehmen besteht und die Beteiligung bei Auflösung der Stiftung nicht in fremde Hände
geraten soll.
8. Versorgung des Stifters
Eine Stiftung kann bis zu einem Drittel ihres Einkommens dazu verwenden, um in angemessener Weise den Stifter
und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren,
§ 58 Nr. 5 AO. Es handelt sich in soweit um eine Ausnahme von dem Grundsatz, das die gemeinnützige
Stiftung keine Aufwendungen machen darf, die dem gemeinnützigen Zweck fremd sind, und deshalb gegen den
Grundsatz der Selbstlosigkeit verstoßen.
9. Angemessenheit der Versorgung
Die Leistungen, die zur Versorgung des Stifters von der Stiftung erbracht werden, dürfen bis zu einem Drittel
ihres Einkommens ausmachen, ohne dass sich aus allgemeinen Grundsätzen - etwa weil zuwenig Mittel für
den eigentlichen Stiftungszweck verbleiben - eine Einschränkung ergibt. Die Verwendung der Einkommensteile
beschränkt das Gesetz allerdings auf den Unterhalt, Grabpflege und die Bildpflege des postmortalen
Personenbildes.
Für die Feststellung, ob diese Grenze eingehalten wird, kommt es nicht auf den Kapitalwert, sondern auf
das Verhältnis des Jahreswertes dieser Leistung zum Jahreswert des gesamten Einkommens der Stiftung an.
Maßgebend ist dabei das Jahreseinkommen, nicht das im Durchschnitt der Jahre erzielte Einkommen. Bei der
Stiftung gehören zum jährlichen Einkommen nicht nur zu versteuernde Einkommen im Sinne der §§
7 ff.. KStG sondern ihre gesamten Erträge, auch soweit sie steuerfrei bleiben, jedenfalls vor Abzug der in
§ 58 Nr. 5 AO angeführten Aufwendungen
Eine weitere objektive Grenze besteht neben der Grenze von einem Drittel des Einkommens darin, dass die gemachten
Aufwendungen in Rahmen bleiben müssen. Maßgebend für die Angemessenheit des Unterhaltes ist der
Lebensstandard des Zuwendungsempfängers im Zeitpunkt der Zuwendung. Gehen die Leistungen über den §
58 Nr. 5 AO zulässigen Rahmen hinaus, so ist die Selbstlosigkeit der Stiftung nicht mehr gegeben.
Mit Rücksicht auf diese gesetzliche Regelung soll eine Stiftung, deren Zweck die Hilfe für die Kinder
und Kindeskinder des Stifters in den Fällen der Not ist, nicht als gemeinnützig anerkannt werden
können (FMin. Niedersachen vom 3. Februar 2000, DSTR 2000, Seite 877). Rentenleistungen sind zwischenzeitlich
durch den Anwendungserlass zur Abgabenordnung Nr. 5 Satz. 2, 3 zu § 54 anerkannt worden.
10. Satzungsgemäße Geschäftsführung
Da der Stifterwillen in der Satzung seinen Ausdruck findet, kommt der Satzung überragende Bedeutung zu.
Da sich die Gemeinnützigkeit aus der Satzung ergeben muss, haben die Finanzverwaltungen der einzelnen
Länder Mustersatzungen vorgegeben, von denen ohne Not nicht abgewichen werden sollte. Andererseits ist
das Stiftungsgeschäft auf den jeweiligen Zweck der Stiftung abzustellen.
Die Geschäftsführung der Stiftung muss täglich den Vorgaben der Satzung und den sich ändernden
Anforderungen der Finanzverwaltung entsprechen. Soweit ist nicht nur bei Errichtung der Stiftung, sondern
insbesondere auch bei der Führung der Geschäfte der Stiftung Rechtsrat unbedingt notwendig.