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Verwertungsrecht von Computerprogrammen, die im Drittauftrag erstellt wurden

Autor: Christian Lentföhr, Rechtsanwalt

1. Computerprogramme sind urheberrechtsgeschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis ihrer eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Einer der Schutz von Computerprogrammen geht damit von der Individualität des geschützten Werkes aus. Stellt das Programm ein individuelles Werk da, daß auf einer eigenen geistigen Tätigkeit beruht, ist Werkcharakter anzunehmen.
 
 
2. Das Urheberrecht steht dem Schöpfer des Werkes zu. Der Auftraggeber oder Besteller einer Software kann zwar nach Maßgabe des jeweiligen Vertrages einige Nutzungsrechte am Werk erwerben, daß Urheberrecht als solches verbleibt jedoch beim Schöpfer.
 
Haben mehrere gemeinsam ein Werk geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Computerprogramms. Gemeinsam wird ein Werk nur dann geschaffen, wenn mehrere Personen zum Zwecke seiner Entstehung zusammenarbeiten und jeder einzelne sich der Gesamtidee unterordnet. Gemeinsamkeit setzt begrifflich Partnerschaft voraus. Wer dem Gestaltungswillen eines anderen so untergeordnet ist, daß er diesen Willen lediglich auszuführen hat, ohne eigene schöpferische Ideen verwirklichen zu können, ist nicht Miturheber, sondern Gehilfe.
 
 
3. Das Urheberrecht ist das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:

Der Urheber kann diese Rechte an den Werkauftraggeber abtreten. Falls keine vertraglichen Vereinbarungen getroffen werden, richtet sich der Umfang der Rechtseinräumungen nach den mit dem Werkvertrag verfolgtem Zweck (sogenannte Zweckübertragungstheorie). Demgemäss ist im Zweifel anzunehmen, daß der Urheber ein Nutzungsrecht nur in demjenigen Umfang einräumen will, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Jede Einräumung ist so eng wie möglich auszulegen, dies bedeutet, daß als Vertragszweck nur solche Nutzungen gelten, von denen die Parteien bei Abschluss des Vertrages mit Sicherheit ausgegangen sind. Anzuknüpfen ist daher an die naheliegendste Verwertungsform, und zwar auch dann, wenn sich der Geschäftsbetrieb des Verwerters offensichtlich auch auf andere Verwertungsbereiche erstreckt.  
 

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