Verwertungsrecht von Computerprogrammen, die im Drittauftrag erstellt wurden
Autor: Christian Lentföhr, Rechtsanwalt
1. Computerprogramme sind urheberrechtsgeschützt, wenn sie individuelle Werke
in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis ihrer eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Einer der Schutz von
Computerprogrammen geht damit von der Individualität des geschützten Werkes aus. Stellt das
Programm ein individuelles Werk da, daß auf einer eigenen geistigen Tätigkeit beruht, ist Werkcharakter anzunehmen.
2. Das Urheberrecht steht dem Schöpfer des Werkes zu. Der Auftraggeber oder Besteller einer Software kann zwar nach Maßgabe des jeweiligen
Vertrages einige Nutzungsrechte am Werk erwerben, daß Urheberrecht als
solches verbleibt jedoch beim Schöpfer.
Haben mehrere gemeinsam ein Werk geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des
Computerprogramms. Gemeinsam wird ein Werk nur dann geschaffen, wenn mehrere Personen zum Zwecke seiner Entstehung zusammenarbeiten und jeder einzelne sich der
Gesamtidee unterordnet. Gemeinsamkeit setzt begrifflich Partnerschaft voraus. Wer dem Gestaltungswillen eines anderen so untergeordnet ist, daß er diesen Willen lediglich auszuführen hat, ohne eigene schöpferische Ideen
verwirklichen zu können, ist nicht Miturheber, sondern Gehilfe.
3. Das Urheberrecht ist das ausschließliche Recht, folgende Handlungen
vorzunehmen oder zu gestatten:
- Die Dauerhafte und vorübergehende Nutzung;
- Die Übersetzung, die Bearbeitung, das Engagement und anderes Umarbeiten des Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse;
- Jede Form der Verbreitung des Originals oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung.
Der Urheber kann diese Rechte an den Werkauftraggeber abtreten.
Falls keine vertraglichen Vereinbarungen getroffen werden, richtet sich der Umfang
der Rechtseinräumungen nach den mit dem Werkvertrag verfolgtem Zweck
(sogenannte Zweckübertragungstheorie). Demgemäss ist im Zweifel
anzunehmen, daß der Urheber ein Nutzungsrecht nur in demjenigen Umfang
einräumen will, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Jede Einräumung ist so eng
wie möglich auszulegen, dies bedeutet, daß als Vertragszweck nur solche Nutzungen gelten,
von denen die Parteien bei Abschluss des Vertrages mit Sicherheit ausgegangen sind. Anzuknüpfen ist daher an die
naheliegendste Verwertungsform, und zwar auch dann, wenn sich der Geschäftsbetrieb des
Verwerters offensichtlich auch auf andere Verwertungsbereiche erstreckt.