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Haftung der Vereinsmitglieder gegenüber den Vereinsgläubigern

Autor: Christian Lentföhr, Rechtsanwalt

Mitglieder eines personalistisch strukturierten eingetragenen Vereins, der sich über das so genannte Nebenzweckprivileg hinaus in erheblichem Umfang wirtschaftlich betätigt, haften wegen Missbrauchs der Rechtsform jedenfalls dann akzessorisch für sämtliche Vereinsverbindlichkeiten, wenn sie Kenntnis von der wirtschaftlichen Betätigung haben und dieser keinen Einheit geblieben. (Oberlandesgericht Dresden, 2 U 897/04)

Bei der tatsächlichen Feststellung wirtschaftlicher Betätigung im erheblichen Umfang können die Grundsätze zum faktischen Konzern Anwendung finden und die wirtschaftliche Tätigkeit abhängiger Tochtergesellschaften dem beherrschenden Verein unmittelbar zugerechnet werden.

Die Förderung ideeller Zielsetzungen legitimiert es, dass die gesetzlichen Regeln zum eingetragenen Verein allgemeine korporationsrechtliche Standards erheblich reduzieren. Dazu zählen unter anderen die Bestimmungen über den Schutz des Mindesthaftkapitals.

Die Rechtsordnung hat daher gegen eine missbräuchliche Rechtsformwahl wirksame Maßnahmen zu ergreifen. Unter dem Blickwinkel des Rechtsformmissbrauchs unterscheidet sich die Haftungskonzeption beim eingetragenen Verein von jener bei den Kapitalgesellschaften, da durch letztere sämtliche gesetzlich überhaupt zulässige Unternehmensgegenstände verwirklicht werden können, während mittels eines Vereins lediglich bestimmte Ziele verfolgt werden dürfen und nur dieser Numerus clausus der zulässigen Zwecke die erhebliche Privilegierung des eingetragenen Vereins zu rechtfertigen vermag.

Allerdings besagt dies nicht, dass von einem Rechtsformmissbrauch bereits dann auszugehen wäre, wenn der Verein mit seinem Engagement lediglich den ihm statuarisch vorgegebenen Rahmen überschreitet. Bei einer derartigen Rechtslage hätten es nämlich die Mitglieder in der Hand, durch eine Satzungsänderung einen rechtmäßigen Zustand herbeizuführen, sodass insoweit nicht die Rechtsformwahl als solche, sondern lediglich die Diskrepanz zwischen der Satzung und der tatsächlich erfolgten Betätigung den rechtswidrigen Zustand schafft.

Vielmehr kann ein Rechtsformmissbrauch nur angenommen werden, wenn der Verein mit seinem Verhalten dem Boden der objektiven Rechtsordnungsverlassenheit und es ihm generell verschlossen wäre, die tatsächlich vorgenommenen Aktivitäten in der von ihm gewählten Rechtsform zu verfolgen. Deshalb haften die Mitglieder eines eingetragenen Vereins für dessen Verbindlichkeiten zumindest dann, wenn sie offenkundigen wirtschaftlichen Betätigungen nicht wirkungsvoll Einheit geblieben, obwohl sie nach dessen spezifischer Mitgliederstruktur Mitverantwortung für die strategische und konzeptionelle Ausrichtung des Vereins tragen.

Es entspricht allgemeinen korporationsrechtlichen Grundsätzen, dass die Mitglieder oder Gesellschafter einer Körperschaft grundlegenden strukturellen Fehlentwicklungen durch nachhaltige Maßnahmen entgegenzutreten haben und sie bei der Verletzung einer solchen Pflicht einer persönlichen Haftung unterworfen sind.

Nach den Prinzipien des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts ist derjenige, der als Einzelperson oder in Gemeinschaft mit anderen Geschäfte betreibt, für die daraus entstehenden Verpflichtungen mit seinem gesamten Vermögen haftbar, solange sich nicht anderes aus dem Gesetz ergibt. So weit die Rechtsordnung für kollektive wirtschaftlichen Betätigungen in der Form einer juristischen Person die persönliche Verantwortlichkeit für die Folgen eigenen Handels beschränkt, kann in den Genuss dieses Privilegs zumindest im Ausgangspunkt nur kommen, wer sich nicht bloß formell unter den Schirm einer juristischen Person begibt, sondern auch die für diese in der Rechtsordnung vorgegebenen Grundwerte wahrt.

Demgemäß ist, und dies ist dem Vereinsrecht vergleichbar, einer unbeschränkten persönlichen Eintrittspflicht unterworfen, wer als Mitglied der Vorgesellschaft einer Kapitalgesellschaft an einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit nach Aufgabe der Eintragungsabsicht mitwirkt. Gleichermaßen sehen sich die Mitglieder eines nichtrechtsfähigen Vereins bei wirtschaftlicher Betätigung einer gesamtschuldnerischen Außenhaftung ausgesetzt.

Bei mit § 21 BGB unvereinbaren wirtschaftlichen Betätigungen scheitert eine Haftung der Mitglieder eines eingetragenen Vereins auch nicht von vorneherein daran, dass nach der vereinsinternen Kompetenzverteilung primär die Leitungsorgane für das Marktverhalten verantwortlich sind und dem einzelnen Mitglied gesetzlich nur in moderaten Umfangmöglichkeiten zur Verfügung stehen, um einem Rechtsform missbraucht wirkungsvoll entgegentreten zu können. Diese interne Zuständigkeitsverteilung sowie das Mehrheitsprinzip bei den Mitgliederversammlungen bewirken nur, dass bei den tatbestandlichen Voraussetzungen für die persönlichen Eintrittspflicht eines einzelnen Mitglieds dessen begrenzte Befugnisse und Einwirkungsmöglichkeiten zu bedenken sind.

Eine persönliche Außenhaftung der Vereinsmitglieder setzt auch nicht voraus, dass der Gläubiger mit den gegen den Verein zustehenden Forderungen ausgefallen ist oder dass das Haftung begründende Fehlverhalten des Vereins Mitglieds zeitlich vor Entstehen der Gläubigerforderung liegt. Dies beruht darauf, dass mit der Aufnahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs der einzige Grund dafür entfällt, dass die Rechtsordnung die Vermögenstrennung zwischen dem eingetragenen Verein und den Mitgliedern trotz der reduzierten Schutzvorschriften anerkennt.

Unternehmen die Mitglieder eines Vereins bei einer solchen Entwicklung nicht alles ihnen zumutbare und mögliche, unter wirtschaftlichen Betätigungen Einheit zu gebieten, besteht insgesamt keine Rechtfertigung mehr dafür, dass die Haftungsmasse auf das Vereinsvermögen zu beschränken ist.

Die Außenhaftung ist deshalb auch nicht subsidiär ausgestaltet, sondern in Anspruchskonkurrenz zu den Forderungen gegenüber dem Verein stehend.

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