Die Haftung von Vorstand und Aufsichtsrat bei Versicherungen
Autor: RA/FAfStR F. Kötter-Boisserée
A. Haftungsfragen
1. Im Allgemeinen
Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat (im Folgenden auch:
Organmitglieder) haften im Wesentlichen nach den gleichen Regeln (§§ 93, 116 AktG, §§ 34, 35 VAG) für Fehlverhalten im Zusammenhang mit der
Wahrnehmung ihrer Leitungsaufgaben.
- Verhaltensmaßstäbe -
Verhaltensmaßstäbe ist folgende:
- Sorgfalt des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters;
- Vorrang des Wohls des Unternehmens;
- Nachrang der Privatinteressen der Organmitglieder.
- Inhalt der Sorgfaltspflicht -
Ein "ordentlicher" Geschäftsleiter ist derjenige, der sich an bestehende "Ordnungen" hält (Gesetz, Satzung, Geschäftsordnung, Beschlüsse von Mitgliederversammlung und anderen Organen).
"Gewissenhaft" arbeitet derjenige Geschäftsleiter, der seine Entscheidungen unter größtmöglicher Anspannung seines Gewissens sowie seiner Fähigkeiten und Fertigkeiten trifft.
Bei jeder Entscheidung hat der Geschäftsleiter zu beachten, dass er
- die Entscheidungsgrundlagen rechtzeitig und vollständig sammelt;
- die Konsequenzen seiner Entscheidung abwägt, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Chancen und Risiken für das Unternehmen;
- bei seiner Abwägung die folgenden Grundsätze einbezieht:
- Gesetzmäßigkeit,
- Wirtschaftlichkeit,
- Zweckmäßigkeit. - die Entscheidung zeitnah trifft.
Je größer die Chancen und Risiken, desto umfangreicher muss die Abwägung sein.
Können die Organe aufgrund eigener Kenntnisse keine fundierte
Entscheidung treffen (z. B. bei komplexen Sachverhalten), dürfen und müssen sie externen Sachverstand hinzuziehen.
- Schadensersatz/Vorteilsausgleich -
Haften heißt nichts anderes, als dass die Haftenden von den Geschädigten zum Ersatz des verursachten Schadens herangezogen werden können.
Vorteile, die der Geschädigte hatte, sind allerdings zu Gunsten der Schädiger mit dem Schaden zu verrechnen.
- Fehlverhalten -
Die Haftung gilt für jegliches Fehlverhalten, gleichgültig ob es sich in einem Tun oder in einem Unterlassen äußert.
Unterlassen ist die Nichtwahrnehmung der gebotenen Handlungspflichten. Die Organmitglieder können sich grundsätzlich nicht damit exkulpieren, dass sie Handlungspflichten nicht gekannt oder in ihrem Umfang verkannt haben.
- Haftung des Vorstands -
§ 34 VAG hat verschiedene Fälle ausdrücklich geregelt, in denen die
handelnden Vorstandsmitglieder sich schadensersatzpflichtig machen, und zwar immer dann, wenn entgegen dem Gesetz:
- der Gründungsstock verzinst oder getilgt wird;
- das Vereinsvermögen verteilt wird;
- Zahlungen geleistet werden, nachdem die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder sich eine Überschuldungslage ergeben hat (zu diesem Grundsatz gibt es allerdings auch Ausnahmen, die hier jedoch nicht weiter vertieft werden sollen);
- Kredit gewährt wird.
Hinter diesen Punkten steht als oberstes Gebot der Grundsatz der
Kapitalerhaltung des Unternehmens.
Nach dem neuen Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im
Unternehmensbereich (KonTraG) hat der Vorstand vor allem ein geeignetes Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand des Unternehmens
gefährdende Entwicklungen frühzeitig erkannt werden ("Frühwarnsystem"). Der Vorstand, der dieser Pflicht nicht nachkommt, macht sich potenziell schadensersatzpflichtig.
- Haftung des Aufsichtsrats -
Insbesondere die unzureichende Kontrolle des Vorstands und die
Nichtwahrnehmung der Redepflicht kann zu Schadenseratzansprüchen führen.
Zwar hat der Aufsichtsrat keine Weisungsbefugnis gegenüber dem Vorstand. Wenn jedoch grobes Fehlverhalten seitens des Vorstands vorliegt, das einen wichtigen Grund zur Kündigung des Dienstvertrags und zur
Abberufung des Vorstandsmitglieds darstellt, muss der Aufsichtsrat handeln und einen Nachfolger für das abberufene Vorstandsmitglied bestellen.
Ansonsten macht der Aufsichtsrat das Fehlverhalten des Vorstands quasi zu seinem eigenen und gerät dadurch selbst in die Haftung.
Liegt ein wichtiger Grund für die Kündigung/Abberufung eines
Vorstandsmitglieds vor, so ist umstritten, ob gleichwohl ein Ermessensspielraum für den Aufsichtsrat vorliegt, oder ob die Kündigung/Abberufung zwingend ist. Diese Frage ist noch nicht abschließend beantwortet. Die Tendenz geht
jedoch dahin, in einem solchen Fall den Ermessensspielraum schrumpfen zu lassen.
Der Aufsichtsrat macht sich in jedem Fall dann schadensersatzpflichtig, wenn dem Unternehmen aufgrund eines Fehlverhaltens von
Vorstandsmitgliedern ein Schaden entstanden ist, und der Aufsichtsrat aus falscher Rücksichtnahme keinen Schadensersatzanspruch gegen die Vorstandsmitglieder geltend macht, oder solche Ersatzansprüche bewusst verjähren lässt.
- Berichtspflicht des Vorstands/Kontrolle der Berichtspflicht -
Elementar ist in jedem Fall, dass der Aufsichtsrat auf die zeitnahe
Befolgung der turnusmäßigen Berichtspflichten (ggf. Geschäftsordnung!) seitens des Vorstands drängt. Die Berichte sind nicht nur auf Plausibilität zu
untersuchen, sondern auch auf inhaltliche Richtigkeit hin zu untersuchen.
Daraus ist abzuleiten, dass der Aufsichtsrat nicht nur ein Fragerecht,
sondern sogar eine Fragepflicht hat. Damit korrespondiert die Redepflicht bzw. das Rederecht des Vorstands gegenüber dem Aufsichtsrat.
Je kürzer der Vorstand im Amt ist, oder je komplexer die jeweilige
Entscheidung des Vorstands ist, desto genauer muss der Aufsichtsrat seiner Kontroll- und Aufsichtspflicht nachkommen.
Der Aufsichtsrat ist auch verpflichtet, von sich aus Kontrollen auf
wechselnden Aufgabenfeldern durchzuführen. Er kann sich dabei der Hilfe
externer Dritter (z. B. Wirtschaftsprüfer) bedienen.
Die Grundsätze, anhand derer der Aufsichtsrat seiner Aufsichtspflicht
nachkommt, sind die gleichen wie beim Vorstand. Auch der Aufsichtsrat hat Maßnahmen unter rechtlichen, wirtschaftlichen und Zweckmäßigkeits-Gesichtspunkten zu überprüfen.
Die von ihm turnusmäßig zu prüfende wirtschaftliche Lage des
Unternehmens, über die das Rechnungswesen Auskunft gibt, ist zu untersuchen im Hinblick auf die jetzige und künftige
- Vermögenslage
- Finanzlage
- Ertragslage
Natürlich sollte sich der Aufsichtsrat dabei auch des "Frühwarnsystems" bedienen.
Dass auch die künftige Entwicklung des Unternehmens - im Prognosewege - im Auge zu behalten ist, ergibt sich aus der (neugefassten)
Insolvenzordnung, die schon dann zur Stellung eines Eigen-Insolvenzantrages
verpflichtet, wenn Zahlungsunfähigkeit oder/und Überschuldung am Horizont
erkennbar sind ("drohende Insolvenz").
- Verhältnis der Kontrollen durch Aufsichtsrats und BAFin -
Die Kontrollpflichten des Aufsichtsrats sind im Bereich der
Versicherungswirtschaft nicht weniger streng, als in anderen Bereichen der Wirtschaft; dass zusätzlich eine Aufsichtsbehörde existiert, ändert daran nichts. Das BAFin ist ein externes Prüforgan und dem internen Prüforgan Aufsichtrat nachgeschaltet, nicht etwa vorgeschaltet. Der Aufsichtsrat kann sich daher nicht mit dem Argument exkulpieren, das BAFin hätte ein Fehlverhalten (des Vorstands) oder Fehlentwicklungen (des Unternehmens) ebenfalls übersehen oder falsch eingeschätzt.
- Keine "Sippenhaft" der übrigen Organmitglieder -
Es haftet - abgesehen von steuer- und sozialversicherungsrechtlichen
Angelegenheiten - jedes Organmitglied nur für den von ihm selbst angerichteten Schaden, nicht jedoch auch für Schäden, die ein anderes Organmitglied
verursacht hat.
Verursachen allerdings mehrere Organmitglieder gemeinsam einen Schaden, haften diese auch gemeinschaftlich, und zwar gesamtschuldnerisch, d. h. jeder Schädiger kann von dem Geschädigten auf Ersatz des gesamten Schadens in Anspruch genommen werden; es besteht insofern keine quotale Außenhaftung. Was allerdings den Innenausgleich der Schädiger
untereinander angeht, haftet jeder nur quotal nach der Anzahl der Schädiger.
Besteht keine Geschäftsordnung, ist im Zweifel von einer
gemeinschaftlichen Verursachung auszugehen, auch wenn ein anderer Aufgabenbereich betroffen ist. Steuerrechtlich wird stets eine Haftung auch bei bestehender Geschäftsordnung greifen.
- Haftung im Innenverhältnis -
Im Innenverhältnis haften die Organmitglieder dem Unternehmen gegenüber. Das Unternehmen müsste im Ernstfall also seine eigenen Organe auf Zahlung von Schadensersatz verklagen.
- Haftung im Außenverhältnis -
Aber auch im Außenverhältnis können die Organmitglieder anlässlich ihres Fehlverhaltens zur Zahlung herangezogen werden. Dies ist immer dann der Fall, wenn die geschädigten Gläubiger von dem Unternehmen keine
Befriedigung ihrer Ansprüche erlangen können. Dann ist es möglich, dass sich die Geschädigten mit ihren Schadensersatzansprüchen direkt an die Schädiger wenden.
- Beweislast -
Ist aufgrund kontroverser Tatsachenbehauptungen von Schädiger und Geschädigtem strittig, ob der Schädiger die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt hat, so triff den Schädiger die Beweislast dafür, dass er die Sorgfalt angewandt hat. Kann er den Beweis nicht antreten, unterliegt er im Prozess mit dem Geschädigten.
- Verjährung -
Schadensersatzansprüche verjähren nach 5 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich am 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Schadensersatzumstände und die (potenziellen) Schädiger bekannt
geworden sind.
2. Im Besonderen (hier: "Stresstest" u. a. Maßnahmen)
Der im Wege einer neueren Weisung des BAFin verordnete "Stresstest" für Versicherungsunternehmen ist zwar ein externes Prüfmodul. Er kann aber auch als Bestandteil des internen "Frühwarnsystems" installiert werden und bietet dem Vorstand die Chance, Fehlentwicklungen laufend zu
kontrollieren. Daher muss der Vorstand schon aus eigenem Antrieb heraus bestrebt sein, das angebotene Instrument des "Stresstests" zu nutzen.
Der "Stresstest" ist als Weisung der Aufsichtsbehörde eine Rechtsnorm, die der Vorstand als "ordentlicher" Geschäftsleiter zwingend zu beachten hat. Die Missachtung der Norm macht - den Eintritt eines Schadens unterstellt - den Vorstand ersatzpflichtig.
Das zu installierende "Frühwarnsystem" bietet Hilfe, das Unternehmen
daraufhin zu prüfen, ob z. B. das Gebot der Kapitalerhaltung eingehalten wird, oder wie die Renditeentwicklung sowie die Liquiditäts- und Vermögenslage des Unternehmens ist. Je nach Ergebnis des Tests muss der Vorstand
Konsolidierungsmaßnahmen ergreifen oder schädliche Maßnahmen unterlassen. Zu den Maßnahmen kann zählen:
- vorübergehend oder dauerhaftes Reduzieren oder Unterlassen von Auszahlungen,
- Auffüllung des Eigenkapitals.
Das kann im Einzelfall auch bedeuten, dass bereits beschlossene
Auszahlungen an Mitglieder zurückgestellt werden, oder dass
Gewinnverwendungsbeschlüsse revidiert werden müssen.
Da für den Aufsichtsrat im Wesentlichen die gleichen Haftungsregeln
gelten, trifft auch ihn die Verantwortlichkeit, wenn er bei seinen turnusmäßigen Kontrollen des Vorstands feststellt, dass
- der "Stresstest" nicht oder nicht in angemessener Weise vorgenommen wird, oder
- die Auswertung des "Stresstest" nicht zu den erforderlichen Konsequenzen führt.
B. Absicherung durch D & O-Versicherung
1. Allgemeines
- Versicherungsart -
Die D & O-Versicherung ist eine Kombination aus
Rechtsschutzversicherung und Vermögensschadens-Haftpflicht-Versicherung.
- Versicherte Personen -
Versicherte Personen sind grundsätzlich die Vorstands- und
Aufsichtsratsmitglieder. Unter bestimmten Umständen können auch Generalbevollmächtigte und Prokuristen mit einbezogen werden. Leitende Angestellte mit zu versichern, ist unbedingt zu empfehlen. Zumeist dafür ist eine Zusatzprämie zu zahlen.
- Versicherungsnehmer -
Versicherungsnehmer ist das Unternehmen, für das die versicherten
Personen leitend tätig sind, sein werden oder tätig waren. Die
Versicherungssumme steht dem Unternehmen, nicht den versicherten Personen (Schädigern) zur Verfügung.
- versicherte Risiken/Umfang der Versicherung -
Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass versicherte Personen durch Pflichtverletzungen, die sie in ihrer Eigenschaft als Organe begangen haben, einen Vermögensschaden verursacht haben und dafür in Anspruch genommen werden
- entweder von Dritten
- oder von dem versicherten Unternehmen.
Grundsätzlich sind nur zivil-rechtliche Ansprüche abgedeckt. Aufgrund
individueller Vereinbarung können jedoch auch öffentlich-rechtliche Ansprüche einbezogen werden, so etwa die Ansprüche der Finanz- und
Steuerbehörden aus Haftung für Steuerschulden des Unternehmens (insbesondere wegen nicht abgeführter Lohn- und Umsatzsteuern).
Versichert sind Haftpflichtansprüche für Pflichtverletzungen,
- die nach Vertragsbeginn begangen worden sind, oder auch - je nach individueller Vertragsgestaltung - die vor Vertragsbeginn begangen worden sind, und
- die während der Dauer der Versicherung erstmals geltend gemacht werden.
Der Versicherungsschutz umfasst die erforderlichen Aufwendungen, nämlich solche
- für die Abwehr von Haftpflichtansprüchen (z. B. Gerichts-, Anwalts- und Gutachterkosten);
- für die Befriedigung von Schadensersatzansprüchen (Ersatzleistungen).
Es kann individuell vereinbart werden, dass bei Beendigung des
Versicherungsvertrags auch für eine bestimmte Zeit danach noch
Versicherungsdeckung besteht ("Nachmelde-Fälle").
Personen- oder Sachschäden sind nicht versichert.
- Haftungsausschlüsse -
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche wegen vorsätzlicher - vor allem: wissentlicher - Pflichtverletzungen der versicherten
Personen. Der Versicherer muss der versicherten Person den Vorsatz
nachweisen.
In Fällen der Überschreitung des unternehmerischen Ermessens dürfte es wohl darauf ankommen, dass der versicherten Person ein drastisches unter-nehmerisches Fehlverhalten vorzuwerfen ist.
- Prämienhöhe -
D & O-Versicherungen sind seit etwa Mitte der 90er Jahre auf dem Markt. Aufgrund verschiedener Umstände ist die Verbreitung der Versicherungen bisher vergleichsweise gering. Das liegt vor Allem an den vielen Unwägbarkeiten, die eine einheitliche Prämienkalkulation erschweren.
Man wird - gestaffelt nach Bilanzsummen - in etwa mit folgenden Prämien rechnen müssen:
- Bilanzsumme bis € 100 Mio. - Versicherungssumme € 10 Mio. -
Jahresprämie = T€ 23; - Bilanzsumme bis € 150 Mio. - Versicherungssumme € 10 Mio. -
Jahresprämie = T€ 25; - Bilanzsumme bis € 200 Mio. - Versicherungssumme € 10 Mio. -
Jahresprämie = T€ 27.
- Bilanzsumme bis € 100 Mio. - Versicherungssumme € 5 Mio. -
Jahresprämie = T€ 18; - Bilanzsumme bis € 150 Mio. - Versicherungssumme € 5 Mio. -
Jahresprämie = T€ 19; - Bilanzsumme bis € 200 Mio. - Versicherungssumme € 5 Mio. -
Jahresprämie = T€ 20.
Weitere prämienmindernde oder -erhöhende Kriterien sind denkbar (z. B. hohe/geringe Branchenrisiken, wechselhafter/konstanter Bestand an
Organmitgliedern, bevorstehender/nicht beabsichtigter Börsengang,
homogene/inhomogene Struktur der Vertragspartner, Planbarkeit/fehlende
Planbarkeit der Jahresergebnisse, Abhängigkeit/Unabhängigkeit von Entwicklungen des Kapitalmarktes).
Die Vereinbarung eines Selbstbehalts wird empfohlen.
2. Gesellschaftrechtliches
Die heute herrschende Meinung geht davon aus, dass die Übernahme der Prämienzahlung durch das Unternehmen keinen Vergütungs-Charakter hat. Vielmehr handelt es sich um sogenannte Fürsorgeaufwendungen,
vergleichbar den Beiträgen zur Berufsgenossenschaft.
Daher muss weder der Aufsichtsrat bei Abschluss des Dienstvertrages mit Vorständen einen entsprechenden Beschluss zur Einbeziehung der Prämienzahlung treffen. Noch muss die Mitgliederversammlung beschließen, für den Aufsichtsrat eine Prämie in entsprechender Höhe als Teil der
Gesamtvergütung festzulegen.
Der Abschluss der D & O-Versicherung fällt als Geschäft laufender
Verwaltung in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands.
3. Steuerliches
Die Aufwendungen für die D & O-Versicherung dienen prophylaktisch dem Erhalt des Unternehmensvermögens und sind daher betrieblich veranlasst. Der Betriebsausgabenabzug ist inzwischen unstrittig.
Die Versicherungsbeiträge sind nach inzwischen herrschender Meinung keine Ausgaben, die ausschließlich den Organmitgliedern zu Gute kommen. Sie stellen keine Gegenleistung für die von den Organmitgliedern
erbrachten Arbeitsleistungen dar. Das Interesse des Unternehmens an der
Absicherung von Vermögensverlusten ist - angesichts des enormen Schadensrisikos - bei weitem größer als das Interesse des Organmitglieds auf
Schadensfreistellung.
Daraus folgert die herrschende Meinung, dass die Übernahme der Versicherungsbeiträge durch das Unternehmen
- keinen lohn-/einkommensteuerpflichtigen geldwerten Vorteil bei den Vorstandsmitgliedern, und
- keine einkommensteuer- und umsatzsteuerpflichtige Einnahme bei den Aufsichtsratsmitgliedern
darstellt.