Merkblatt für Mandanten
Allgemeine Mandatsbedingungen der Rechtsanwaltsgesellschaft Schuster, Lentföhr & Partner
1. Rechtschutzversicherung
Hat der Mandant eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, beschränkt sich der Erstattungsanspruch gegen den Versicherer hinsichtlich des anwaltlichen Honorars ausschließlich nach den Vereinbarungen zwischen dem Mandanten und dem Rechtschutzversicherer. Grundsätzlich ist der Mandant aus dem Vertrag mit dem Anwalt verpflichtet, das gesetzlich geregelte oder vereinbarte Honorar dem Rechtsanwalt zu zahlen, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe die Rechtsschutzversicherung dem Mandanten hierauf Honorarbeträge erstattet. Je nach Versicherungsvertrag sind die Rechtsschutzversicherer nicht verpflichtet, alle Gebühren des anwaltlichen Honorars zu erstatten. So werden z.B. grundsätzlich von ihnen die Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder für Dienstreisen des Rechtsanwalts, z.B. zum auswärtigen Gericht oder zu Ortsterminen, nicht übernommen oder lediglich die Kosten für drei Zwangsvollstreckungsversuche. Wird der Rechtsanwalt mit der Führung der Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung beauftragt, stehen ihm hierfür gesondert Gebühren zu, die in keinem Falle von der Rechtsschutzversicherung getragen werden.
Auch im Falle der nachträglichen Rücknahme der Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung bleibt der Mandant verpflichtet, sämtliche Gebühren des Rechtsanwalts zu zahlen.
Wird von der Rechtsschutzversicherung nur ein Teil der Gebühren erstattet und besteht Streit darüber, ob die Rechtsschutzversicherung verpflichtet ist, diesen Teil auch zu tragen, ist der Mandant verpflichtet, zunächst diesen Teil dem Rechtsanwalt gegenüber auszugleichen, unabhängig davon, ob er den Rechtsanwalt mit der Führung einer Klage gegen den Rechtsschutzversicherer beauftragt oder nicht.
2. Prozeßkostenhilfe
Ist der Mandant hinsichtlich seines geringen Einkommens und Vermögens nicht in der Lage, die voraussichtlich entstehenden Anwaltsgebühren selbst zu tragen, ist er verpflichtet, dies bereits bei Beauftragung des Rechtsanwaltes zu offenbaren. Tritt dieser Fall während der Tätigkeit des Rechtsanwaltes ein, hat er dies unverzüglich mitzuteilen. Vom Rechtsanwalt wird dann geprüft, ob dem Mandanten die Rechte aus der Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe zustehen. Liegen die Voraussetzungen hierzu nicht vor, ist der Mandant nach wie vor verpflichtet, die Anwaltsgebühren zu zahlen. Reicht der Mandant im Falle der Beauftragung mit der Erhebung einer Klage oder im Falle der Rechtsverteidigung im Wege der Prozesskostenhilfe die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht rechtzeitig vor Abschluss der Instanz oder bei vorgeschaltetem PKH-Verfahren bei Beantragung desselben ein, so ist der Mandant verpflichtet, die Anwaltsgebühren selbst zu tragen. Wird die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagt, ist der Mandant ebenfalls verpflichtet, die Anwaltsgebühren selbst zu tragen. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass er sich unter Umständen sogar strafbar macht, wenn er in der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Angaben unvollständig oder falsch macht.
3. Steuer
In Arbeitsrechtssachen können Arbeitnehmer die Rechtsanwaltskosten häufig als Werbungskosten bei der Lohnsteuererklärung abziehen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes können bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Außergewöhnliche Belastungen sind dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehende größere Aufwendungen, die über die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands entstehenden Kosten hinausgehen. Zivilprozesskosten sind jedoch nur insoweit abziehbar, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Etwaige Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen.
4. angemessener Vorschuss
Gemäß § 9 RVG ist der Rechtsanwalt berechtigt, für die entstandenen und voraussichtlich noch entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss zu fordern. Wird eine erteilte fällige Vorschusskostenrechnung nicht ausgeglichen, ist der Rechtsanwalt berechtigt, nach vorheriger Androhung weitere Leistungen abzulehnen und das Mandat fristlos zu kündigen.
5. Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen
Zur Erhebung der Klage und zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen ist der Rechtsanwalt nur dann verpflichtet, wenn er einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und angenommen hat. Meldet sich der Mandant nicht auf eine entsprechende Anfrage des Rechtsanwaltes, bleibt der Rechtsanwalt untätig. Der Mandant ist darüber informiert, dass er in diesem Falle mit erheblichen Rechtsnachteilen zu rechnen hat.
6. Fotokopien und Abschriften
Die Notwendigkeit der Anfertigung von Fotokopien und Abschriften liegt im Ermessen des Rechtsanwalts.
7. Kostenerstattung Arbeitsgericht in 1. Instanz
Der Auftraggeber ist darauf hingewiesen worden, dass in Arbeitsgerichtssachen in erster Instanz auch im Falle des Obsiegens kein Kostenerstattungsanspruch besteht.
8. ausländisches Recht, Übersetzungen
Bei der Anwendung ausländischen Rechts wird die Haftung der beauftragten Rechtsanwälte im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausgeschlossen; dies gilt nicht für sog. supranationales Recht. Der Rechtsanwalt korrespondiert mit ausländischen Auftraggebern in Deutsch, Englisch oder Französisch. Etwaige Kosten der Übersetzung sind vom Auftraggeber zu tragen. Der Rechtsanwalt haftet nicht für Übersetzungsfehler. Die Haftung des beauftragten Rechtsanwalts oder seiner Erfüllungsgehilfen für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bleibt hiervon unberührt.
9. Telefonische Auskünfte
Telefonische Auskünfte des Rechtsanwalts sind nur bei schriftlicher Bestätigung verbindlich.
10. Aufbewahrung der Handakten
Die Verpflichtung des beauftragten Rechtsanwalts zur Aufbewahrung und Herausgabe von Handakten erlischt zwei Jahre nach Beendigung des Auftrages.
11. Haftungsbeschränkung
Die Haftung der beauftragten Rechtsanwälte wird für alle Fälle leichter Fahrlässigkeit auf einen Höchstbetrag von 1 Million EUR beschränkt. Unberührt bleibt eine weitergehende Haftung der beauftragten Rechtsanwälte oder ihrer Erfüllungsgehilfen für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Im Einzelfall kann bei einem darüber hinausgehenden Haftungsrisiko gegen eine zusätzlich vom Mandanten zu übernehmende Versicherungsprämie eine höhere Einzelfallversicherung abgeschlossen werden. Der Mandant hat ein entsprechendes Verlangen schriftlich zu stellen.
12. Verjährung
Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungsfrist gilt, verjähren die Ansprüche gegen die beauftragten Rechtsanwälte drei Jahre nach Beendigung des Auftrags.